Antworten (4)
Die wird nicht "ausgesprochen", sondern ist festgelegt...
- für die Angehörigen ausländischer Streitkräfte
- für Personen, die eine Tätigkeit bei der EG oder anderen internationalen Organisationen wie UNO oder OECD ausüben
- für konsularische / diplomatische Vertreter, die keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder deren Aufenthaltsort nicht ständig im Inland ist.
- für die Angehörigen ausländischer Streitkräfte
- für Personen, die eine Tätigkeit bei der EG oder anderen internationalen Organisationen wie UNO oder OECD ausüben
- für konsularische / diplomatische Vertreter, die keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder deren Aufenthaltsort nicht ständig im Inland ist.
In der Regel unterliegen alle Arbeitnehmer der Lohnsteuerpflicht. Ausnahmen sind Selbstständige und Freiberufler. Allerdings sind die dann einkommenssteuerpflichtig. Für Diplomaten oder konsularische Vertreter sowie Angehörige der Streitkräfte gelten wohl ebenfalls Ausnahmeregelungen. Die kenne ich aber nicht so genau.
Eine Befreiung ist nur in seltenen Fällen möglich, zum Beispiel wenn du ein diplomatischer oder konsularischer Vertreter bist. Teilweise auch, wenn du keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder dich nicht regelmäßig in Deutschland aufhältst. Am besten kann dich da aber ein Steuerberater informieren, wenn er deine individuellen Verhältnisse kennt.
Das sind Diplomaten und Konsule, die keine deutschen Staatsbürger sind oder nicht ständig in der BRD leben. Weiterhin betrifft das Personen, die bei einer internationalen Organisation angestellt sind. Und schließlich noch Angehörige von ausländischen Streitkräften.