Lieferung von Speisen außer Haus; mögl. steuerl. Ermäßigung
Wir sind ein gemeinnütziger Verein, der eine Schule bekocht.
Mittlerweile interessieren sich Kindergärten für unser Essensangebot.
Wir wollen die Gemeinnützigkeit behalten aber auch gerne diese Kinergärten mit frischer Verpflegung versorgen.
Wir schreiben zur Zeit die Rechnung mit 19% MWSt.
Welche Möglichkeiten gibt es, auch die Kindergartenrechnung mit 7% abzurechnen?
Mittlerweile interessieren sich Kindergärten für unser Essensangebot.
Wir wollen die Gemeinnützigkeit behalten aber auch gerne diese Kinergärten mit frischer Verpflegung versorgen.
Wir schreiben zur Zeit die Rechnung mit 19% MWSt.
Welche Möglichkeiten gibt es, auch die Kindergartenrechnung mit 7% abzurechnen?
Antworten (5)
Nach § 2 UStG gilt: "Nach deutschem Recht unterliegen Restaurant- und Cateringleistungen dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 %, während sog. Lieferungen von - auch zu sofortigem Verzehr zubereiteten - Nahrungsmitteln nur mit 7 % besteuert werden."
Unter Catering fällt nicht nur die Lieferung der zubereiteten Nahrungsmittel sondern auch die Zurverfügungstellung des Geschirrs und des Bestecks.
Wenn das der Kindergarten alles selber vorhält, sehe ich keinen Grund, weshalb für diese Umsätze nicht der ermäßigte Steuersatz gelten sollte.
Wenn das der Kindergarten alles selber vorhält, sehe ich keinen Grund, weshalb für diese Umsätze nicht der ermäßigte Steuersatz gelten sollte.
Nun, dass Essen kann auch unter bestimmten Bedingungen ganz MWST-befreit angeboten werden. Hier gibt es eine Lücke im Gesetz, die speziell gemeinnützige Vereine, die an Schulen und Kindergärten tätig sind nutzen können. Man nennt den § auch den Jugenherbergs §... sofern der Verein mit bildend tätig wird, dh. z.B. bei Fördervereinen die dann auch Hausaufgabenbetreuung oder einfach Workshops für gute Ernährung am Ort anbieten etc.. Art und Umfang ist nicht nährer benannt, können dann sämtlich Foodware, die verkauft wird, auch hergestellte Mahlzeiten, steuerbereit anbieten. Darauf hat der Fernsehkoch Rach, nach langer Recherchen, vor 3 Jahren hingewiesen, als er eine Gesamtschulkantinie in Dortmund unterstützt hat. Ist in der Mediatekt von ZDF zu finden ... Der Steuer § ist und UST § 4 Nr. 23... - bitte beachten, die Gemeinnützigkeit muss dabei gegeben sein! Da ist derzeit leider die einzige Möglichkeit - Lücke... Die Uni-Mensa Möglichkeit, die derzeit Studenten bevorteilt, gegenüber "Regelschüler" oder Kindergärten, gilt leider nicht. Hierzu haben wir schon mehrfach Anfragen an die Regierungen gestellt, angbelich verhindert EU Recht das. Wir können uns das nicht vorstellen, da die Versorgung gesetzlich vorgeschrieben wird und der Gesetzgeber hier die Nachsteuerung schlicht vergessen hat....
@a.staar: Ich bin da leider nicht der gleichen Ansicht.
§ 4 Nr. 23 lautet:
"Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
23. die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und der üblichen Naturalleistungen durch Einrichtungen, wenn sie überwiegend Jugendliche für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke oder für Zwecke der Säuglingspflege bei sich aufnehmen, soweit die Leistungen an die Jugendlichen oder an die bei ihrer Erziehung, Ausbildung, Fortbildung oder Pflege tätigen Personen ausgeführt werden. ... "
Es heißt allerdings:
"die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung UND der üblichen Naturalleistungen ..."
und NICHT:
"die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung ODER der üblichen Naturalleistungen ..."
Nach meinem Verständnis ist also die Beherbergung zwingende Voraussetzung zum Genuss des Steuerprivilegs.
Die Nachfrage bei einem Steuerberater oder dem Betriebsstätten-Finanzamt erscheint deshalb notwendig.
§ 4 Nr. 23 lautet:
"Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
23. die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und der üblichen Naturalleistungen durch Einrichtungen, wenn sie überwiegend Jugendliche für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke oder für Zwecke der Säuglingspflege bei sich aufnehmen, soweit die Leistungen an die Jugendlichen oder an die bei ihrer Erziehung, Ausbildung, Fortbildung oder Pflege tätigen Personen ausgeführt werden. ... "
Es heißt allerdings:
"die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung UND der üblichen Naturalleistungen ..."
und NICHT:
"die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung ODER der üblichen Naturalleistungen ..."
Nach meinem Verständnis ist also die Beherbergung zwingende Voraussetzung zum Genuss des Steuerprivilegs.
Die Nachfrage bei einem Steuerberater oder dem Betriebsstätten-Finanzamt erscheint deshalb notwendig.
Allerdings steht in der Umsatzsteuer-Richtlinie zu § 4 Nr. 23 dass
"Der Begriff "Aufnahme" ist nicht an die Voraussetzung gebunden, daß die Jugendlichen Unterkunft während der Nachtzeit und volle Verpflegung erhalten (BFH-Urteil vom 19.12.1963, BStBl 1964 III S. 110). Unter die Befreiung fallen deshalb grundsätzlich auch Kindergärten, Kindertagesstätten oder Halbtags-Schülerheime, die Schüler bei der Anfertigung der Schularbeiten oder bei der Freizeitgestaltung beaufsichtigen."
Hier der entsprechende Link: http://www.gesetze.2me.net/ustr/ustr0026.htm
"Der Begriff "Aufnahme" ist nicht an die Voraussetzung gebunden, daß die Jugendlichen Unterkunft während der Nachtzeit und volle Verpflegung erhalten (BFH-Urteil vom 19.12.1963, BStBl 1964 III S. 110). Unter die Befreiung fallen deshalb grundsätzlich auch Kindergärten, Kindertagesstätten oder Halbtags-Schülerheime, die Schüler bei der Anfertigung der Schularbeiten oder bei der Freizeitgestaltung beaufsichtigen."
Hier der entsprechende Link: http://www.gesetze.2me.net/ustr/ustr0026.htm