Ronny Huber
Muss man die unentgeltliche Überlassung von Wohnraum irgendwo anzeigen? Was ist dabei zu beachten?
Antworten (3)
Sie müssen nichts beachten,da die unentgeltliche Überlassung keinerlei Regelungen unterliegt.Allerdings müssen Sie beachten trotz dessen einen Vertrag zu machen,denn ohne Vertrag haben sie auch keine Rechte,was ist wenn Sie die Wohnung doch noch vermieten wollen und derjenige sich weigert auszuziehen?Auch kann es steuerlich von manchem Finanzamt als Schenkung angesehen werden,wenn es nicht für Ihre direkten Verwandten gedacht ist.
Man kann es in Form eines Notariellen Überlassungsvertrages regeln , das der Mieter bzw. der Nutzer des überlassenden Wohnraumes, auch nach dem Tod zb.des Wohnungseigentümers weiterhin dort wohnen kann, in Form eines lebenlangem Wohnrecht.
Rrechtlich gesehen ist so ein Vertrag wie eine Schenkung oder ein Leihvertrag.
Ein solcher Vertrag muss ins Grundbuch der Immobilie eingetragen werden.
Rrechtlich gesehen ist so ein Vertrag wie eine Schenkung oder ein Leihvertrag.
Ein solcher Vertrag muss ins Grundbuch der Immobilie eingetragen werden.
Im Grunde ist es problemlos möglich. Allerdings muss man sich als Hauptmieter dann für alles verantworten was innerhalb des Wohnraums geschieht, abhängig davon was im entsprechenden Hauptmietvertrag steht. Man sollte sich zuvor darüber im Klaren sein, ob die Person, die den Raum kostenfrei nutzt, vertrauenswürdig genug ist.