Aaropoh
Sind die Klauseln zu Schönheitsreparaturen bei Mietwohnungen immer Nichtig oder gibt es da Ausnahmen?
Antworten (6)
Diese Klauseln sind definitiv nicht "Nichtig". Die Vermieter überprüfen in der Regel dieses nur nicht akribisch genau. Erst im Falle eines Auszugs wird geschaut, in welchem Zustand sich die Wohnung befindet. Oft kann ein Fachmann sehr genau erkennen, wie häufig und in welchen Abständen Renovierungsarbeiten und/oder Schönheitsreparaturen vorgenommen worden sind.
@MilaKrü
Ohne Ahnung von der Juristerei sollte man solche Aussagen unterlassen.
Je nach Abschlußzeitpunkt sind diese Klauseln tatsächlich nichtig, zumindest aber unwirksam.
Und wenn du den Unterschied wissen willst, dann google doch vielleicht mal ein bisschen ....
Ohne Ahnung von der Juristerei sollte man solche Aussagen unterlassen.
Je nach Abschlußzeitpunkt sind diese Klauseln tatsächlich nichtig, zumindest aber unwirksam.
Und wenn du den Unterschied wissen willst, dann google doch vielleicht mal ein bisschen ....
Per Gesetz ist der Vermieter verpflichtet Schönheitsreparaturen durchzuführen. Diese gesetzliche Regelung zählt aber unter "abdingbares Recht" und kann durch den Mietvertrag auf den Mieter umgelegt werden. Dies bedeutet, dass der Vermieter nur dann zu Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, wenn dies eindeutig im Mietvertrag genannt wird. Diese Regelung ist oft Gegenstand vor Gericht, weshalb es sich empfiehlt mit dem Vermieter das genaue Vorgehen schriftlich festzuhalten.
Es gibt aus dem Jahre 2007 ein Urteil vom Bundesverfassungsgericht (12.09.2007, AZ VIII ZR 316/06) das besagt, dass Klauseln nichtig sind, die dem Mieter eine Reparatur turnusmäßig oder wenn er aus der Wohnung auszieht immer vorschreiben, unabhängig wie lange das Mietverhältnis gedauert hat und wie der Abnutzungsgrad der Wohnung ist. Nicht nichtig sind Klauseln über Schönheitsreparaturen bei unsachgemäßer Nutzung oder mutwilliger Zerstörung.