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Nur die Polizei, alle Anderen müssten in diesem Fall die Polizei um Amtshilfe bitten (z.B. das Finanzamt, dass den Pkw pfänden will).
ein polizist sagte im sommer 2010 zu mir, er dürfe den halter aus datenschutzgründen nicht ermitteln.
Die Polizei darf auch nur anderen Behörden Amtshilfe leisten, bei Privatpersonen beruft sie sich - zu Recht - auf den Datenschutz.
@serafine - ich wäre auch nicht überrascht, wenn auch die Polizei eien solche Halteranfrage nur zur "Erfüllung hoheitlicher Aufgaben" aus "gegebenem Anlaß" stellen darf - also nicht, um mal herauszufinden, wer denn die tolle Rothaarige mit dem flotten Cabrio ist ...
Eine Halterabfrage darf in Deutschland nur duch die Polizei oder das zuständige Straßenverkehrsamt durchgeführt werden. Eine Privatperson kann nur an die postalische Anschrift eines Fahrzeughalters gelangen, wenn dieser in einem Gerichtsverfahren auftritt. Grundsätzlich ist somit die Halterabfrage für Privatpersonen (egal aus welchen Gründen) nicht möglich, für Straßenverkehrsamt und Polizei nur mit Genehmigung.
ich habe kein interesse an einer tollen rothaarigen. meine schädeldecke und mein brustbein vibrierten, wenn der golf 1 vor meinem haus seinen motor laufen ließ.
Neben den bekannten Institutionen wie Polizei und Finanzamt darf zum Beipsiel auch der TÜV eine Halterabfrage durchführen. Desweiteren dürfen das die DEKRA , FSP, GTÜ und KÜS.
Alle diese nehmen hoheitliche Aufgaben auf dem Gebiet der Kfz-Überwachung war. Damit wird fast lückenlos sichergestellt, daß das KFZ innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen geführt wird.
Alle diese nehmen hoheitliche Aufgaben auf dem Gebiet der Kfz-Überwachung war. Damit wird fast lückenlos sichergestellt, daß das KFZ innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen geführt wird.
Eine Halterabfrage ist nur durch die Polizeibehörden oder das Straßenverkehrsamt möglich, da diese Daten gesetzlich geschützt sind und dem Datenschutz unterliegen.
§39 des Sraßenverkehrsgesetzes (StVG) regelt die gesetzlichen Vorschriften dazu.
Man hat nur dann einen Anspruch auf Auskunft, wenn man die Daten benötigt, um einen durch den Halter verursachten Schaden (z.B. bei Fahrerflucht eines Unfallgegners)
geltend machen zu können.
In diesem Fall empfiehlt sich auch gleichzeitig eine entsprechende Anzeige bei der Polizeibehörde.
§39 des Sraßenverkehrsgesetzes (StVG) regelt die gesetzlichen Vorschriften dazu.
Man hat nur dann einen Anspruch auf Auskunft, wenn man die Daten benötigt, um einen durch den Halter verursachten Schaden (z.B. bei Fahrerflucht eines Unfallgegners)
geltend machen zu können.
In diesem Fall empfiehlt sich auch gleichzeitig eine entsprechende Anzeige bei der Polizeibehörde.