Zwangsvermietung 2er Stellplätze bei Wohnungsanmietung
Wir haben die Möglichkeit erhalten eine Wohnung in Berlin anzumieten. In dem Angebot sind auf Grund der Wohnungsgröße auch 2 Autostellplätze enthalten. Wir benötigen diese nicht, da wir kein Auto besitzen. DIe Vermietung setzt diese als Voraussetzung einer Anmietung vorraus. Hinzu kommt das allen anderen Mietern diese bisher kostenfrei zu Verfügung gestellt werden. Begründet wird diese Entscheidung damit, dass sie bei einer Neuvermietung gesetzlich dazu verpflichtet wären, diese zu vermieten.
Meine Frage lautet deshalb: Auf welcher gesetzlichen Grundlage kann die Zwangsvermietung 2er Stellplätze durchgesetzt werden? Kann man nach dem unterzeichnen des Wohnungsmietvertrags die Stellplätze auch kündigen?
Vielen Dank für die Beantwortung der Frage.
Meine Frage lautet deshalb: Auf welcher gesetzlichen Grundlage kann die Zwangsvermietung 2er Stellplätze durchgesetzt werden? Kann man nach dem unterzeichnen des Wohnungsmietvertrags die Stellplätze auch kündigen?
Vielen Dank für die Beantwortung der Frage.
Antworten (5)
Zumindest eine Teilfrage kann ich dir ziemlich sicher beantworten. Wenn die Stellplätze im Mietvertrag enthalten sind, kannst du diese nicht alleine kündigen. Die Kündigung kann dann nur für den gesamten Mietvertrag gelten.
Ob es für das Vorgehen des Vermieters eine rechtliche Grundlage gibt, kann ich nicht sagen, aber er braucht auch keine. Er kann dich nicht zwingen zu unterschreiben, aber du ihn auch nicht. Friss Vogel (2 Stellplätze) oder stirb (andere Wohnung).
Vereinbare zur Not die Möglichkeit der Untervermieteung der Stellplätze oder such dir was anderes.
Ob es für das Vorgehen des Vermieters eine rechtliche Grundlage gibt, kann ich nicht sagen, aber er braucht auch keine. Er kann dich nicht zwingen zu unterschreiben, aber du ihn auch nicht. Friss Vogel (2 Stellplätze) oder stirb (andere Wohnung).
Vereinbare zur Not die Möglichkeit der Untervermieteung der Stellplätze oder such dir was anderes.
Wir leben in einer freien Welt mit Vertragsfreiheit. Wenn der Vermieter die Wohnung "nur mit Kaffeemaschine" vermieten will, dann mietest Du mit Kaffeemaschine oder lässt es sein. Er braucht dafür kein Gesetz.
Das gibt es letztendlich meines Erachtens so auch nicht. Wozu ein Vermieter gesetzlich verpflichtet ist, ist eine bestimmte Anzahl von Stellplätzen vorzuhalten. Ob er die vermietet oder verschenkt, ist seine Sache.
Deiner will vermieten und zwar zusammen mit der Wohnung (das ist sinnvoll, dann ist die Stellplatzmiete Umsatzsteuerfrei). Dann ist das so. Nimm es oder lass es, Deine Entscheidung. Tatsächlich hast Du m.E. aber ein Anrecht darauf, dass der Vermieter einer Untervermietung der Stellplätze zustimmt.
Das gibt es letztendlich meines Erachtens so auch nicht. Wozu ein Vermieter gesetzlich verpflichtet ist, ist eine bestimmte Anzahl von Stellplätzen vorzuhalten. Ob er die vermietet oder verschenkt, ist seine Sache.
Deiner will vermieten und zwar zusammen mit der Wohnung (das ist sinnvoll, dann ist die Stellplatzmiete Umsatzsteuerfrei). Dann ist das so. Nimm es oder lass es, Deine Entscheidung. Tatsächlich hast Du m.E. aber ein Anrecht darauf, dass der Vermieter einer Untervermietung der Stellplätze zustimmt.
Im Zweifel ist das ganze einfach Landesrecht. Z.B. hier in BaWü:
Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)1
in der Fassung vom 5. März 2010
§ 37
Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder, Garagen
(1) Bei der Errichtung von Gebäuden mit Wohnungen ist für jede Wohnung ein geeigneter Stellplatz für Kraftfahrzeuge herzustellen (notwendiger Kfz-Stellplatz). Bei der Errichtung sonstiger baulicher Anlagen und anderer Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind notwendige Kfz-Stellplätze in solcher Zahl herzustellen, dass sie für die ordnungsgemäße Nutzung der Anlagen unter Berücksichtigung des öffentlichen Personennahverkehrs ausreichen. Statt notwendiger Kfz-Stellplätze ist die Herstellung notwendiger Garagen zulässig; nach Maßgabe des Absatzes 8 können Garagen auch verlangt werden. Bis zu einem Viertel der notwendigen Kfz-Stellplätze nach Satz 2 kann durch die Schaffung von Fahrradstellplätzen ersetzt werden. Dabei sind für einen Kfz-Stellplatz vier Fahrradstellplätze herzustellen; eine Anrechnung der so geschaffenen Fahrradstellplätze auf die Verpflichtung nach Absatz 2 erfolgt nicht.
Das Stickwort ist: notwendig.
Auch ein Weitervermieten ist wohl eher rechtlich problematisch. Erstens müsste der aktuelle Vermieter zustimmen und zweitens, wenn du das "unter der Hand" machst, und dem dort abgestellten Auto passiert was (Fußball, Auffahrunfall, Wasserschaden...), dann geht das Problem "wer zahlt das" (Versicherung...) richtig los.
Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)1
in der Fassung vom 5. März 2010
§ 37
Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder, Garagen
(1) Bei der Errichtung von Gebäuden mit Wohnungen ist für jede Wohnung ein geeigneter Stellplatz für Kraftfahrzeuge herzustellen (notwendiger Kfz-Stellplatz). Bei der Errichtung sonstiger baulicher Anlagen und anderer Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind notwendige Kfz-Stellplätze in solcher Zahl herzustellen, dass sie für die ordnungsgemäße Nutzung der Anlagen unter Berücksichtigung des öffentlichen Personennahverkehrs ausreichen. Statt notwendiger Kfz-Stellplätze ist die Herstellung notwendiger Garagen zulässig; nach Maßgabe des Absatzes 8 können Garagen auch verlangt werden. Bis zu einem Viertel der notwendigen Kfz-Stellplätze nach Satz 2 kann durch die Schaffung von Fahrradstellplätzen ersetzt werden. Dabei sind für einen Kfz-Stellplatz vier Fahrradstellplätze herzustellen; eine Anrechnung der so geschaffenen Fahrradstellplätze auf die Verpflichtung nach Absatz 2 erfolgt nicht.
Das Stickwort ist: notwendig.
Auch ein Weitervermieten ist wohl eher rechtlich problematisch. Erstens müsste der aktuelle Vermieter zustimmen und zweitens, wenn du das "unter der Hand" machst, und dem dort abgestellten Auto passiert was (Fußball, Auffahrunfall, Wasserschaden...), dann geht das Problem "wer zahlt das" (Versicherung...) richtig los.
@miedelsbacher: das Stichwort "notwendig" bezieht sich auf Satz 2 ff, in denen auf "sonstige Gebäude" verwiesen wird.
Satz 1 definiert einen Stellplatz je Wohnung, der muss aber nur gebaut und vorgehalten, nicht vermietet werden. Zwei Stellplätze werden sicherlich nirgendwo vorgeschrieben.
Für die Untervermietung JEDES Wohnungsbestandteiles benötigt man die Zustimmung des Vermieters. Er kann sie verweigern, wenn dem wichtige Gründe entgegen stehen. Wenn Du mit Frau und zwei Kindern in einer drei-Zimmer-Wohnung wohnst, dann wird er Dir die Untervermietung eines Zimmers völlig zu Recht nicht gestatten. Wenn Du sagst, Du parkst Dein Auto auf der Straße, wird er Dir die Untervermietung des Stellplatzes völlig zu Recht verbieten. Wenn der Stellplatz in einer Tiefgarage ist, wird er die Untervermietung an jemand anderen als einen Mitmieter völlig zu Recht verbieten.
Aber wenn Du alleine in einer vier-Zimmer-Wohnung wohnst oder gar kein Auto hast, dann kannst Du die Zustimmung ggf einklagen. Ist das Untermietverhältnis einmal rechtsgültig eingegangen, gibt es damit auch keine Probleme mehr (jedenfalls keine anderen als mit jedem Mieter möglich). Natürlich darfst Du Dir danach auch kein Auto anschaffen, solange der Stellplatz untervermietet ist.
Satz 1 definiert einen Stellplatz je Wohnung, der muss aber nur gebaut und vorgehalten, nicht vermietet werden. Zwei Stellplätze werden sicherlich nirgendwo vorgeschrieben.
Für die Untervermietung JEDES Wohnungsbestandteiles benötigt man die Zustimmung des Vermieters. Er kann sie verweigern, wenn dem wichtige Gründe entgegen stehen. Wenn Du mit Frau und zwei Kindern in einer drei-Zimmer-Wohnung wohnst, dann wird er Dir die Untervermietung eines Zimmers völlig zu Recht nicht gestatten. Wenn Du sagst, Du parkst Dein Auto auf der Straße, wird er Dir die Untervermietung des Stellplatzes völlig zu Recht verbieten. Wenn der Stellplatz in einer Tiefgarage ist, wird er die Untervermietung an jemand anderen als einen Mitmieter völlig zu Recht verbieten.
Aber wenn Du alleine in einer vier-Zimmer-Wohnung wohnst oder gar kein Auto hast, dann kannst Du die Zustimmung ggf einklagen. Ist das Untermietverhältnis einmal rechtsgültig eingegangen, gibt es damit auch keine Probleme mehr (jedenfalls keine anderen als mit jedem Mieter möglich). Natürlich darfst Du Dir danach auch kein Auto anschaffen, solange der Stellplatz untervermietet ist.
Baurechtlich notwenige PKW-Stellplätze müssen erstellt werden. Nicht mehr und nicht weniger.
Einen Schlüssel, vieviele Stellplätze je Wohnung erforderlich sind, evtl. auch abhängig von der Größe einer Wohnung, gibt die Kommune oder das Landratsamt vor. Die Errichtung wird vom bauordnungsamt überprüft.
Eine gesetztliche Pflicht diese Stellplätze mit einer Wohnung zu vermieten ist mir nicht bekannt, es besteht auch keine gesetzliche Verpflichtung Stellplätze zusammen mit der Wohnung zu erwerben.
Abgeseghen davon macht es Sinn, wenn ein Vermieter Stellplätze mit einer Wohnung erwirbt. Was der Vermieter / Eigentümer mit diesen Stellplätzen macht, ist seine Sache, solange er diese nicht zweckfemd nutzt.
Alles andere ist eine Frage der Gestaltung des Mietvertrags.
Einen Schlüssel, vieviele Stellplätze je Wohnung erforderlich sind, evtl. auch abhängig von der Größe einer Wohnung, gibt die Kommune oder das Landratsamt vor. Die Errichtung wird vom bauordnungsamt überprüft.
Eine gesetztliche Pflicht diese Stellplätze mit einer Wohnung zu vermieten ist mir nicht bekannt, es besteht auch keine gesetzliche Verpflichtung Stellplätze zusammen mit der Wohnung zu erwerben.
Abgeseghen davon macht es Sinn, wenn ein Vermieter Stellplätze mit einer Wohnung erwirbt. Was der Vermieter / Eigentümer mit diesen Stellplätzen macht, ist seine Sache, solange er diese nicht zweckfemd nutzt.
Alles andere ist eine Frage der Gestaltung des Mietvertrags.