Dachüberstand beim Gerätehaus und Mindestabstand Grenze zum Nachbarn
Ich wohne in Baden-Württemberg und plane auf meinem Grundstück einen alten Schuppen durch ein neues Gerätehaus (kein Aufenthaltsraum, keine Feuerstätte im Gebäude!) mit den Grundmaßen 3,50 m x 2,50 m und Firsthöhe von 2,21 m zu ersetzen. Da die neue Anlage etwa 60 cm in einer Geländestufe aufgestellt wird, ist die Wand gegenüber dem Nachbarn tatsächlich nur ca. 1,6 m gegenüber der OK des Gartens hoch. Es soll eine verfahrensfreie Umsetzung in einer Grenzbebauung durchgeführt werden. Auf dem Nachbargrundstück ist eine ca. 3m hohe Thuja Hecke, die geringfügig über die Grenze herüber ragt.
Nun hat das geplante Gerätehaus einen umlaufenden Dachüberstand von ca. 20 cm, sodaß die Außenmasse des Fundaments etwa 20 cm von der Grundstücksgrenze entfernt ist. Damit ist sichergestellt, dass der Dachüberstand nicht mit dem Nachbargruzdstück überlappt.
Wie sieht es nun entsprechend der LBO Baden-Würtenberg mit der Regelung zum Mindestabstand gegenüber der Grenze des Nachbarn aus? Ich sehe 3 Möglichkeiten:
a) es gilt als Grenzbebauung. Die überhängende Thuja-Hecke stört mich nicht.
b) es müssen 50 cm Mindestabstand eingehalten werden.
c) der Überstand am Gerätehaus an der Grenze zum Nachbarn muss entfernt werden, damit der Aufbau als Grenzbebauung anerkannt wird.
PS: Zusammen mit der Länge der Garage des Nachbarn wird eine Grenzbebauung von 9m nicht überschritten.
Mit der Bitte um eine Rückmeldung, sodaß ich meinen Plan vernünftig abschließen kann.
mfg
Nun hat das geplante Gerätehaus einen umlaufenden Dachüberstand von ca. 20 cm, sodaß die Außenmasse des Fundaments etwa 20 cm von der Grundstücksgrenze entfernt ist. Damit ist sichergestellt, dass der Dachüberstand nicht mit dem Nachbargruzdstück überlappt.
Wie sieht es nun entsprechend der LBO Baden-Würtenberg mit der Regelung zum Mindestabstand gegenüber der Grenze des Nachbarn aus? Ich sehe 3 Möglichkeiten:
a) es gilt als Grenzbebauung. Die überhängende Thuja-Hecke stört mich nicht.
b) es müssen 50 cm Mindestabstand eingehalten werden.
c) der Überstand am Gerätehaus an der Grenze zum Nachbarn muss entfernt werden, damit der Aufbau als Grenzbebauung anerkannt wird.
PS: Zusammen mit der Länge der Garage des Nachbarn wird eine Grenzbebauung von 9m nicht überschritten.
Mit der Bitte um eine Rückmeldung, sodaß ich meinen Plan vernünftig abschließen kann.
mfg
Antworten (2)
Nur mal ein kleiner Tipp.
Es gibt Ämter, die beantworten dir den ganzen Kram.
Da solltest du dich auf die Antwort verlassen können und sie ist nicht geraten.
Oder du verlässt dich darauf, dass irgendeiner von uns besser googeln kann als du ...
Ich habe einen Würfel genommen:
Ja, bei 2,50 Meter Mindestabstand gilt es als Grenzbebauung und der Überstand muss entfernt werden. Die Hecke stört dann nicht.
Oh, das waren ja 3 Würfel ...
Es gibt Ämter, die beantworten dir den ganzen Kram.
Da solltest du dich auf die Antwort verlassen können und sie ist nicht geraten.
Oder du verlässt dich darauf, dass irgendeiner von uns besser googeln kann als du ...
Ich habe einen Würfel genommen:
Ja, bei 2,50 Meter Mindestabstand gilt es als Grenzbebauung und der Überstand muss entfernt werden. Die Hecke stört dann nicht.
Oh, das waren ja 3 Würfel ...
Beim Errichten von Gartegerätehäusern treten oft Missverständnisse auf.
Vom Verkäufer im Baumarkt oder Holzfachmarkt hört man oft die Aussage diese seien grundsätzlich verfahrensfrei.
Tatsächlich regeln die meisten Kommunen die Zulässigkeit entweder im Bebauungsplan oder in einer Satzung. Dort ist im Idealfall hinterlegt bis zu welcher Größe Geräteschuppen grundsätzlich verfahrensfrei und auch in welchen Bereichen der Grundstücke diese erlaubt sind.
Wir die maximale verfahrensfrei mögliche Größe überschritten, dann ist ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich.
Das Landesbaurecht (LBO AVO) regelt dann ob eine Grenzbebauung erlaubt ist (hier zählt nicht nur die Länge sondern auch die Größe der Wandfläche an der gemeinsamen Grenze).
Nach württembergischen Nachbarrecht ist die Hecke mit 3 m ohnehin zu hoch.
Ergo, für Rechtssicherheit beim Bauamt der Gemeinde oder des Landkreises nachfragen.
Vom Verkäufer im Baumarkt oder Holzfachmarkt hört man oft die Aussage diese seien grundsätzlich verfahrensfrei.
Tatsächlich regeln die meisten Kommunen die Zulässigkeit entweder im Bebauungsplan oder in einer Satzung. Dort ist im Idealfall hinterlegt bis zu welcher Größe Geräteschuppen grundsätzlich verfahrensfrei und auch in welchen Bereichen der Grundstücke diese erlaubt sind.
Wir die maximale verfahrensfrei mögliche Größe überschritten, dann ist ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich.
Das Landesbaurecht (LBO AVO) regelt dann ob eine Grenzbebauung erlaubt ist (hier zählt nicht nur die Länge sondern auch die Größe der Wandfläche an der gemeinsamen Grenze).
Nach württembergischen Nachbarrecht ist die Hecke mit 3 m ohnehin zu hoch.
Ergo, für Rechtssicherheit beim Bauamt der Gemeinde oder des Landkreises nachfragen.