Medoc
ERBRECHT - KONTROLLE
Ich habe 50% bei dem Tod meiner Mutter geerbt, die anderen 50% mein Stiefvater (ich bin nicht adoptiert). Mein Stiefvater ist 3 Wochen nach meiner Mutter verstorben.
Aus erster Ehe hat er Kinder mit denen er seit Jahtzehnetn keinen Kontakt mehr hat.
Bei Auflösung der Bankkonten, ich habe die Vollmacht, wurde ich nicht nach einem "Erbschein" oder sonstigem gefragt.
Andere Besitztümer gibt es nicht,
Wer kontrolliert .den Nachlass?
Aus erster Ehe hat er Kinder mit denen er seit Jahtzehnetn keinen Kontakt mehr hat.
Bei Auflösung der Bankkonten, ich habe die Vollmacht, wurde ich nicht nach einem "Erbschein" oder sonstigem gefragt.
Andere Besitztümer gibt es nicht,
Wer kontrolliert .den Nachlass?
Antworten (5)
Das Nachlassgericht wird die leiblichen Kinder des verstorbenen Stiefvaters anschreiben und eine Auflistung des Nachlasses veranlassen. Sie müssen damit rechnen, dass die leiblichen Kinder auf Sie zukommen und die Herausgabe des Vermögens Ihres Stiefvaters verlangen. Dann müssen Sie das Geld herausgeben, abzüglich aller Kosten für Beerdigung, Haushaltsauflösung, evtl. Renovierung der Räumlichkeiten ect. Sie hatten zwar eine Bankvollmacht, aber Sie sind ohne Testament nicht erbberechtigt. Dass die Bank Ihnen das Geld ausgezahlt hat, liegt daran, dass Sie eine Vollmacht hatten. Diese bedeutet aber nicht, dass Sie Eigentümerin des Geldes sind, es ist lediglich eine Handlungsvollmacht.
Bei einem Sterbefall forscht das Nachlassgericht nach den nächsten Abkömmlingen des Verstorbenen und schreibt die an. Das haben wir erst dieses Frühjahr selbst erlebt . Sogar ein von anderen Leuten adoptiertes leibliches Kind der Verstorbenen wurde angeschrieben. Man erhält einen Fragebogen zum Verwandtschaftsverhältnis und zum Nachlaßvermögen. Natürlich kann es sein, daß das Nachlaßgericht die leiblichen Kinder nicht ausfindig machen kann oder keine Kenntnis von deren Existenz hat. Aber die rechtmäßigen Erbenn haben sobald sie von dem Sterbefall erfahren (ab da beginnt die Frist ) , das Recht, einen Erbschein zu erwirken und ihr Erbe einzufordern.
Dieses Gesetz über die Verjährung wurde zum 1.1.2010 so geändert:
Mit dem 1.1.2010 verjähren auch Herausgabeansprüche des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer nach § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB und auch Ansprüche, die auf einen Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt (ohne Rücksicht auf Kenntnis) nach § 199 Abs. 3a BGB jeweils in 30 Jahren.
. Ich interpretiere deine Fragen so, daß du das Geld gerne selbst behalten möchtest, auch weil es ursprünglich von deiner Mutter stammt, von der geerbten Wohnung. Das kann ich verstehen. Ich würde, damit ich nicht dauernd fürchten muss, dass sich die Erben melden, denen den Todesfall mitteilen und sagen, es wäre aufgrund der Pflegeeinrichtung und Beerdigungskosten kein Nachlaß vorhanden gewesen. Dann siehst du ja, ob sie sich damit zufrieden geben. Ist nicht ganz legal, aber es wäre so gerecht.
Mit dem 1.1.2010 verjähren auch Herausgabeansprüche des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer nach § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB und auch Ansprüche, die auf einen Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt (ohne Rücksicht auf Kenntnis) nach § 199 Abs. 3a BGB jeweils in 30 Jahren.
. Ich interpretiere deine Fragen so, daß du das Geld gerne selbst behalten möchtest, auch weil es ursprünglich von deiner Mutter stammt, von der geerbten Wohnung. Das kann ich verstehen. Ich würde, damit ich nicht dauernd fürchten muss, dass sich die Erben melden, denen den Todesfall mitteilen und sagen, es wäre aufgrund der Pflegeeinrichtung und Beerdigungskosten kein Nachlaß vorhanden gewesen. Dann siehst du ja, ob sie sich damit zufrieden geben. Ist nicht ganz legal, aber es wäre so gerecht.