Familiengericht verloren, Beschwerde ohne Anwalt möglich?
Familiengerichtsverfahren verloren, nachweisliche Auflistung nicht berücksichtigt. Möchte in Beschwerde gehen aus Kostengründen ohne Anwalt wenn möglich
Antworten (2)
Möchte ich sehen, wie du ohne Anwalt, rechtzeitig und rechtswirksam einen Widerspruch einlegst, so dass das Verfahren in die nächste Instanz geht.
Aber nicht hier rumheulen, wenn der Wiederspruch wegen irgendwelcher Formalien nicht akzeptiert wird.
Der Anwalt kann dir dann auch sagen, ob das Gericht diese Auflistung hätte berücksichtigen müssen.
Gerichte neigen schnell dazu, Listen ohne Aussage- oder Beweiskraft einfach nicht heranzuziehen.
Aber nicht hier rumheulen, wenn der Wiederspruch wegen irgendwelcher Formalien nicht akzeptiert wird.
Der Anwalt kann dir dann auch sagen, ob das Gericht diese Auflistung hätte berücksichtigen müssen.
Gerichte neigen schnell dazu, Listen ohne Aussage- oder Beweiskraft einfach nicht heranzuziehen.
Die Beschwerde muß beim Amtsgericht eingereicht werden; im von dort erhaltenen Beschluß ist eine First angegeben. In der Regel sind das 30 Tage nach Erhalt. Es gilt nicht das auf dem Gerichtsbeschluß angegebene Datum. Der Beschluß wird per Einschreiben versandt. Als Empfangsdatum gilt das vom Postboten notierte Einwurfdatum. Falls diese Frist versäumt ist, ist der Beschluß des Amtsgerichtes rechtskräftig. Falls sie zum Empfangsdatum nicht anwesend waren, etwa im Urlaub, können Sie "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" beantragen. Das müßte dann aber glaubhaft durch Hotelquittungen etc. nachgewiesen werden.
Falls die Frist noch nicht überschritten ist, können Sie in der Antragsstelle des Amtsgerichtes mündlich Ihre Beschwerde zu Protokoll geben. Um die Frist zu wahren, genügt es, einfach zu sagen: „Gegen den Beschluß des Amtsgerichtes vom Soundsovielten in der Familiensache X gegen Y mit dem Aktenzeichen Soundso lege ich Widerspruch ein. Die Begründung wird nachgereicht“.
Ihre Beschwerde wird dann schriftlich an das zuständige Oberlandesgericht gesandt. Dort gibt es keinen Anwaltszwang, d.h. Sie können sich selbst vertreten. Falls die Beschwerde angenommen wird (dafür müssen Sie eine schriftliche Begründung liefern, sonst haben Sie zwar die Frist gewahrt, aber die Beschwerde wird mit großer Wahrscheinlichkeit abgelehnt) und Sie unterliegen, können Ihnen die Gerichtskosten auferlegt werden, dazu können auch die Anwaltskosten der Gegenseite gehören.
Falls ihr Einkommen eine bestimmte Höhe nicht überschreitet, ist das weitere Vorgehen kostenlos. Es gibt keine feste Einkommensgrenze, weil verschiedene Freibeträge angerechnet werden können.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können Sie als erstes beim Amtsgericht einen Beratungsschein beantragen, nachdem sie die Beschwerdefrist gewahrt haben, Das ist im Prinzip ein Scheck über 120 Euro, den sie bei jeder Anwaltskanzlei für eine kostenlose Beratung einlösen können.
Dort wird man Ihnen sagen können, ob eine Beschwerde beim OLG Aussicht auf Erfolg haben könnte. Dies wäre die Voraussetzung für eine Mandatsübernahme (bei einer guten Anwaltskanzlei, die schlechten übernehmen auch aussichtslose Mandate). Es würde beim OLG ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe (VKH) gestellt werden. Klären Sie vorher mit der Kanzlei, ob Ihnen die Kosten für den VKH-Antrag in Rechnung gestellt werden, falls der Antrag abgelehnt wird. Die Kosten sind über den Beratungsschein nicht gedeckt und können sich je nach Aufwand auf einige Hundert Euro belaufen. Das Gericht gewährt VKH nur, wenn dort eine gewisse Erfolgsaussicht für ihre Beschwerde gesehen wird.
Sollten Sie dann wider Erwarten im Beschwerdeverfahren unterliegen, kann die VKH zurückgefordert werden, Ratenzahlung ist möglich. Im worst case Szenario werden Ihnen auch noch die Anwaltskosten der Gegenseite auferlegt.
Auch nach einem Familiengerichtsverfahren beim Amtsgericht ist es immer noch möglich und auf jeden Fall sinnvoll, mit der Gegenseite ins Gespräch zu kommen, was über eine örtliche Erziehungsberatungsstelle oder über das Jugendamt möglich ist.
Falls die Frist noch nicht überschritten ist, können Sie in der Antragsstelle des Amtsgerichtes mündlich Ihre Beschwerde zu Protokoll geben. Um die Frist zu wahren, genügt es, einfach zu sagen: „Gegen den Beschluß des Amtsgerichtes vom Soundsovielten in der Familiensache X gegen Y mit dem Aktenzeichen Soundso lege ich Widerspruch ein. Die Begründung wird nachgereicht“.
Ihre Beschwerde wird dann schriftlich an das zuständige Oberlandesgericht gesandt. Dort gibt es keinen Anwaltszwang, d.h. Sie können sich selbst vertreten. Falls die Beschwerde angenommen wird (dafür müssen Sie eine schriftliche Begründung liefern, sonst haben Sie zwar die Frist gewahrt, aber die Beschwerde wird mit großer Wahrscheinlichkeit abgelehnt) und Sie unterliegen, können Ihnen die Gerichtskosten auferlegt werden, dazu können auch die Anwaltskosten der Gegenseite gehören.
Falls ihr Einkommen eine bestimmte Höhe nicht überschreitet, ist das weitere Vorgehen kostenlos. Es gibt keine feste Einkommensgrenze, weil verschiedene Freibeträge angerechnet werden können.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können Sie als erstes beim Amtsgericht einen Beratungsschein beantragen, nachdem sie die Beschwerdefrist gewahrt haben, Das ist im Prinzip ein Scheck über 120 Euro, den sie bei jeder Anwaltskanzlei für eine kostenlose Beratung einlösen können.
Dort wird man Ihnen sagen können, ob eine Beschwerde beim OLG Aussicht auf Erfolg haben könnte. Dies wäre die Voraussetzung für eine Mandatsübernahme (bei einer guten Anwaltskanzlei, die schlechten übernehmen auch aussichtslose Mandate). Es würde beim OLG ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe (VKH) gestellt werden. Klären Sie vorher mit der Kanzlei, ob Ihnen die Kosten für den VKH-Antrag in Rechnung gestellt werden, falls der Antrag abgelehnt wird. Die Kosten sind über den Beratungsschein nicht gedeckt und können sich je nach Aufwand auf einige Hundert Euro belaufen. Das Gericht gewährt VKH nur, wenn dort eine gewisse Erfolgsaussicht für ihre Beschwerde gesehen wird.
Sollten Sie dann wider Erwarten im Beschwerdeverfahren unterliegen, kann die VKH zurückgefordert werden, Ratenzahlung ist möglich. Im worst case Szenario werden Ihnen auch noch die Anwaltskosten der Gegenseite auferlegt.
Auch nach einem Familiengerichtsverfahren beim Amtsgericht ist es immer noch möglich und auf jeden Fall sinnvoll, mit der Gegenseite ins Gespräch zu kommen, was über eine örtliche Erziehungsberatungsstelle oder über das Jugendamt möglich ist.