Antworten (11)
Bei Verurteilung wegen eines Verbrechens, d.h. einer nachgewiesenen Straftat, die im StGB mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr belegt ist.
... und der Beamte wird natürlich nicht gekündigt, sondern aus dem Dienstverhältnis entlassen...
Noch zwei weitere Möglichkeiten fallen mir ein:
Auf eigenen Wunsch des Beamten und wegen Dienstunfähigkeit.
Noch zwei weitere Möglichkeiten fallen mir ein:
Auf eigenen Wunsch des Beamten und wegen Dienstunfähigkeit.
Was die Dienstunfähigkeit angeht, so muss hier präzisiert werden: Beamte auf Widerruf und Beamte auf Probe werden bei einer DU entlassen. Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand versetzt, also nicht gekündigt.
Wenn z.B. ein Disziplinarverfahren wegen eiens schweren Dienstvergehens gegen ihn läuft oder ansteht, kann die Kündigung gleich ausgesprochen bzw. der Schutz aufgehoben werden. Wird der Beamte verurteilt mit einer Freiheitsstrafe von mind. 1 Jahr, dann gilt das gleiche Prinzip. Das gilt auch, wenn die Strafe auf BEwährung ist.
Das ist aber ein Unterschied...
DDR-Bürger haben auch gemeint, sie hätten bei Republikflucht irgendwie gekündigt - aber sie wurden doch entlassen ...
DDR-Bürger haben auch gemeint, sie hätten bei Republikflucht irgendwie gekündigt - aber sie wurden doch entlassen ...
Streng gesehen nie: Beamte können nicht gekündigt werden, da kein Vertragsverhältnis besteht - dieses wäre für eine Kündigung erforderlich. Beamte können aber entlassen werden - entweder auf eigenen Wunsch, im Wege eines Disziplinarverfahrens, bei hohen Freiheitsstrafen oder wegen Dienstunfähigkeit.
Unkündbar sind ja ohnehin nicht alle Beamte, sondern unter diesen auch nur bestimmte Personengruppen. Die Aufhebung nennt man bei Beamten auch nicht Kündigung, sondern Entlassung. Und diese kann nur durch ein Disziplinarverfahren vollzogen werden. Oder der Beamte, die Beamtin muss selbst die Entlassung beantragen.