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Elena

Muss ich regelmäßig meine Wohnung renovieren (Mieter?)

Hi,

in meinem Mietvertrag steht, dass ich in meiner Wohnung regelmäßig Schönheitsreparaturen durchführen muss. Meine Wohnung ist jedoch absolut nicht abgewohnt. Nur ein paar kleine Risse in der Farbe oben in den Ecken.

Hier ein Auszug aus dem Mietvertrag: Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume durchzuführen:

in Küche, Bad und Dusche und Toilette alle 3 Jahre
in Wohn- und Schlafräumen, Flur, Dielen alle 5 Jahre,
-in Nebenräumen alle 8 Jahre,

Darf der Vermieter das verlangen?

Danke
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Antworten (9)
elfigy
Das darf er nicht. Der Passus ist ungültig.
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netter_fahrer
Renoviert werden muss schon, aber die starren Fristen sind unzulässig; lt. Mieterverein Hamburg:

"Wann und wie oft muss man renovieren?

Auch wenn der Mietvertrag keine Regelung vorsieht, hat der Mieter die von ihm übernommenen Schönheitsreparaturen in den üblichen Zeitabständen auszuführen. Dies sind nach den bislang üblichen Mietverträgen:

in Küchen, Bädern, Duschen 3 Jahre,
in den Wohn- und Schlafräumen 5 Jahre."

Aber: "Die Festlegung starrer Renovierungsfristen („… spätestens aber …“, „… alle X Jahre …“, „… grundsätzlich …“) benachteiligt den Mieter unangemessen und führt dazu, dass die formularvertragliche Überwälzung der turnusmäßigen Schönheitsreparaturen unwirksam ist (BGH, VIII ZR 361/03, Urteil vom 23.6.2004)."
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status-quo-fan
elfigy, es tut mir leid, Dir auch hier widersprechen zu müssen.

Diese Mietvertragsklausel ist nur dann - siehe BGH VIII ZR 185/14 und BGH VIII ZR 242/13 - ungültig, wenn die Wohnung bei Bezug UNRENOVIERT übergeben wurde.

Sie ist sehr wohl gültig, wenn die Wohnung bei Bezug renoviert war.
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Sarul
Schönheitsreparaturen sind nur als "flexible Renovierungsklausel" zulässig. Das heißt, nur wenn sie auch tatsächlich notwendig sind. Das muss auch genau so im Mietvertrag stehen. Siehe auch http://www.mietbuergschaft24.de/alles-zu-schoenheitsreparaturen/ unter Fristen.

Die Antwort ist nein: du musst nicht renovieren. So wie es dein Vermieter verlangt, ist es nicht zulässig.
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DerDoofe
Es ist von einem 'Mietvertrag' die Rede. Lediglich bei netter_fahrer findet sich ein Hinweis auf den so genannten Formularmietvertrag. Dabei handelt es sich um den Vordruck der Mietervereine. Und nur bei diesem Vertrag ist die Renovierungsklausel unwirksam. Unterschreibt ein Mieter dagegen einen individuell ausgefertigten Mietvertrag mit starrer Renovierungsklausel, ist diese ohne Einschränkung wirksam.
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status-quo-fan
Es ist nach der Rechtsprechung des BGH völlig unerheblich, ob es ein Formularmietvertrag oder ein individueller Mietvertrag ist!

Eine starre Renovierungsklausel ist nichtig!!

Und eine flexible Renovierungsklausel greift nur, wenn die Wohnung bei Bezug renoviert war.
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status-quo-fan
Zur konkreten Frage von Elena:

DU MUSST NICHT RENOVIEREN, WEIL DIE IN DEINEM MIETVERTRAG - so Du ihn richtig zitiert hast - VEREINBARTE RENOVIERUNGSKLAUSEL NICHTIG - das heißt ex ante (von Beginn an) ungültig - IST!
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DerDoofe
Ich versuche mal, deine Behauptung zu analysieren. Der BGH lässt wegen besonderen öffentlichen Interesses eine Revision zur Überprüfung von Klauseln im Formularmietvertrag zu. Die Entscheidung kann man nachlesen. Wen es interessiert: Die Bibliotheken der Oberlandesgerichte sind öffentlich.

Im Zuge dieses Verfahrens hat der BGH dann ohne Antrag entschieden, die Vertragsautonomie zwischen Vermieter und Mieter aufzuheben. In der Weise: A ist Eigentümer einer Luxusimmobilie. B will diese für 23.000 Euro Miete im Monat anmieten. In dem vor einem Notar verhandelten Mietvertrag werden nicht nur feste Termine für Renovierungen vereinbart, sondern auch festgelegt, welche Handwerker die Arbeiten auf Kosten des Mieters durchführen müssen. Nach etwa 5 Jahren beruft sich der Mieter auf status-quo-fan, der im Vorstehenden behauptet, dass der BGH solche Vereinbarungen für kraftlos erklärt hat.

Nun mal nur am Rande: Über „ex ante (von Beginn an) ...“ kann ich aujourd’hui (heute) nicht lachen.
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status-quo-fan
@DerDoofe

So, so, "Der BGH lässt wegen besonderen öffentlichen Interesses eine Revision zur Überprüfung von Klauseln im Formularmietvertrag zu."

Wohl wegen des besonderen Interesses vor dem Bundesverfassungsgericht; mit Verlaub: größeren Schwachsinn hab ich noch selten gelesen.

Und was die - nicht revisionsfähigen - Urteile des BGH betrifft, so sind die nachzulesen unter: BGH, Urteile v. 18.3.2015, VIII ZR 185/14; VIII ZR 242/13; VIII ZR 21/13.

Insofern kann ich nur sagen "nomen est omen"!
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