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Gast

Privater Verkauf bei Ebay

Folgender Sachverhalt.

Ich habe meine gebrauchte Mikrowelle für 35 € bei Ebay Kleinanzeigen inseriert.
Am Tag der Abholung, hat mein Mann die mir runter gehoben, er hat sie vom Strom getrennt und ich habe sie nochmal sauber gemacht.
Als der Käufer kam, wollte er nur wissen, ob sie noch funktioniert, sie aber nicht testen. Da sie am selben Tag noch in Betrieb war, sagte ich ihm, dass alles in Takt ist.
Zwei Tage später kam dann eine Nachricht von ihm, dass sein ganzes Haus verbrannt stinken würde und er die Mikrowelle wieder zurück geben möchte und den Kaufpreis zurück bekommen möchte.
Ich habe ihm dann höflich geantwortet, dass ich darauf nicht eingehe, da die Mikrowelle bei mir funktioniert hat und ich ja nicht weiß, ob evtl was beim Transport beschädigt wurde oder so. Irgendwann wurde er sehr ausfallend mit Worten wie "so ein assoziales Verhalten" und er würde dann einen befreundeten Rechtsanwalt einschalten. Daraufhin habe ich nicht mehr reagiert, da auch irgendwann meine Geduld am Ende ist.
Meine Frage, wer ist jetzt im Recht? Kann mir das evtl jmd beantworten?
Frage beantworten Frage Nummer 3000260983 Frage melden

Antworten (11)
PezzeyRaus
Wenn du in der Kleinanzeige gar nicht oder nur mangelhaft die Gewährleistungsrechte des Kunden eingeschränkt bzw die Sachmangelhaftung ausgeschlossen hat, musst du ihm das Geld zurückgeben. Er könnte sogar darauf bestehen, dass du ihm ein gleichwertiges funktionierendes (neues) Gerät gibst. Der übliche Spruch von wegen "nach neuem EU-Recht ... Privatverkäufer ... keine Garantie oder Gewährleistung blabla" ist übrigens rechtlich nicht haltbar.
Ich zitiere eine korrekte Formulierung „Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung. Die Haftung wegen Arglist und Vorsatz sowie auf Schadensersatz wegen Verletzungen von Körper, Leben oder Gesundheit sowie bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz bleibt unberührt.“
https://www.kanzleipfeffer.de/post/ebay-kleinanzeigen-sachmangel
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PezzeyRaus
Ich hatte vorhin geschrieben, dass man sehr wohl haftet, aber das wurde von Manuel:a wohl wieder gestrichen. Frag mich mal, warum... Wenn dich der Käufer vor Gericht zerren sollte, dann bist du dran!
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zossel
nun als laienhafter beantworter sehe ich die sache folgendermaßen,
normalerweise werden die sachen gekauft wie gesehen übergeben,
da du aber die sache gereinigt hast,
ist die sache nicht mehr wie zuvor vertraglich vereinbart übergeben worden,
nachweisbar ist der zustand durch die inserierten fotos,
wäre reinigungsmittel aus ursache des „verbrannt stinken“ nachweisbar,
was auch plausibel wäre, so liegt eine unsachgemäße reinigung vor,
somit wäre dein verschulden wohl nicht auszuschließen,
selbst wenn du die sachmängelhaftung ausgeschlossen hast,
so kann eine Haftung bei unsachgemäßer reinigung entstanden sein
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Skorti
Gekauft wie gesehen, gilt aber erst bei Abholung, da der Käufer die Mikrowelle ja da zum ersten Mal in Augenschein nimmt. Das Foto ist da doch eher nebensächlich.
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Schnauz
Wenn der Kunde die Mikrowelle selbst abgeholt hat, hätte er sie prüfen können. Er hat sie aber für ok befunden. Dumm gelaufen.
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Schnauz
Da man Mikrowellen schon ab 39 € neu kaufen kann, käme ich nie auf die Idee, eine gebrauchte für 35 € zu kaufen.
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ingSND
Eigentlich ist die Sache recht einfach:
Stand in Deiner Anzeige „Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung.“ (es geht auch "Gewähr­leistung", der Begriff wird von der Rechtsprechung auch akzeptiert, da er sich eingebürgert hat)?
- Wenn ja, lehne Dich in Ruhe zurück.
- Wenn nein, dann beeile Dich, die Kohle zu erstatten, bevor die Kosten für den Rechtsanwalt dazukommen

Hintergrund: die Sachmangelhaftung (bekannter ist wohl der Begriff "zwei Jahre gesetzliche Gewährleistung") gilt nicht nur für Händler, sondern für alle und jeden. Privatverkäufer können das wirksam ausschließen, aber das muss eindeutig irgendwo stehen - in der Anzeige oder im Kaufvertrag. Sonst kann es teuer werden.
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Norbert1
Mein Vater hatte mal meiner Mutter einen gebrauchten Mercedes von einem Wald und Wiesen Händler zu einem sehr günstigen Preis gekauft. Wagen sah aus wie neu und fuhr auch überzeugend. Mein Vater fragte ihn, ob der Wagen mit irgendwelcher Garantie kommen würde. Händler antwortete, aber natürlich ist das Auto voll garantiert, die Garantie geht bis zum Tor. Nach kurzer Zeit fing der Wagen an zu qualmen und der Motor musste überholt werden. Die Lehre : Wie gesehen , so gekauft, es sei denn, es ist schriftlich oder vor Zeugen irgendetwas ausdrücklich vereinbart, . Lass die Sache also in aller Ruhe auf dich zukommen und entspann dich. Solltest dein Käufer tatsächlich einen Anwalt finden, der solche aussichtslose Lappalie aufbauschen möchte, dann wird es für dich lustig und für ihn teuer, Du selbst brauchst keinen Anwalt, antwortest ganz kurz auf einen eventuellen Anwaltsbrief, dass du von jeglicher Haftpflicht und Schuld Abstand nimmst und beabsichtigst, weitere rechtliche Schritten zu verteidigen, wobei du auch erwägst, Gegenklage zu erheben und Geldansprüche geltend zu machen bezüglich Rufschädigung und Diffamierung, denn du bist von den verunglimpfenden Aussagen des Kaufers sprich Assoziales Verhalten usw zutiefst beleidigt und gekränkt.
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ingSND
Das deutsche Verbraucherschutzrecht ist in Bezug auf Sachmängel eigentlich keine besondere Raketenwissenschaft.

Es gewährt dem Verbraucher eine zweijährige Gewährleistung.
Tritt der Mangel innerhalb der ersten sechs Monate auf, wird von Gesetzes wegen angenommen, dass er bereits beim Kauf bestand oder im wesentlichen angelegt war. Der Nachweis, dass das nicht der Fall war, muss vom VERkäufer erbracht werden.
Tritt der Mangel danach auf, dreht sich die Beweislast um, jetzt muss der Verbraucher nachweisen, dass der Mangel von Anfang an bestand.

Das Verbraucherschutzrecht gilt bei jedem Kauf einer Privatperson, egal, ob bei einem Händler oder bei einer anderen Privatperson. Im Gegensatz zu ersterem kann diese "andere Privatperson" die Gewährleistung allerdings wirksam ausschließen, sie muss dazu nur vor dem Kauf entsprechend aktiv werden.

Man gebe in die Suchmaschine seiner Wahl die Begriffe "ebay" und "gewährleistung" ein, da tauchen dann unter anderem das ebay-Rechtsportal, test.de und verbraucherzentrale.de auf. Danach sollte die Angelegenheit klar sein und ich verweise zurück auf die "wenn - dann - sonst"-Konstellation in meiner ersten Antwort.
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ingSND
@rayer das habe ich jetzt gemacht und finde in ALLEN links meine Auffassung bestätigt.
Ich überlasse das weitere Vorgehen dem Fragesteller und bin hier raus.
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status-quo-fan
@rayer, genau so und nicht anders ist es;
entscheidend ist der Gefahrübergang und
- nämlich vom Verkäufer auf den Käufer -
sonst nichts!
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