elerin030
Verjährungsfrist bei unberechtigter Mietnachzahlungsforderungen, Mahnbescheid
unterliegen Forderungen auf Mietnachzahlung aus nicht korrekten Nebenkostenabrechnungen, die trotz Widerspruch des Mieters nicht vom Vermieter korrigiert wurden, einer Verjährungsfrist? Wie lang ist diese ggf.? Ist der Vermieter berechtigt, trotz nicht erfolgter Korrektur der Nebenkostenabrechnung einen gerichtlichen Mahnbescheid zu veranlassen? Welche Rechte hat ein Mieter in diesen Fällen?
Antworten (5)
Grundsätzlich unterliegen Forderungen aller Art der Verjährung. Sogar vollstreckbare Titel. Einen Mahnbescheid kann jeder erlassen, der glaubt, eine Forderung zu haben.
Gegen einen Mahnbescheid kann man einfachen Widerspruch einlegen. Danach wird der Streitfall gerichtlich geklärt. Man sollte nur Widerspruch einlegen, wenn man sicher ist, dass die Forderung nicht rechtens ist, weil sämtliche Kosten des Verfahrens trägt der Verlierer des Rechtsstreites.
Gegen einen Mahnbescheid kann man einfachen Widerspruch einlegen. Danach wird der Streitfall gerichtlich geklärt. Man sollte nur Widerspruch einlegen, wenn man sicher ist, dass die Forderung nicht rechtens ist, weil sämtliche Kosten des Verfahrens trägt der Verlierer des Rechtsstreites.
@ ing: im Prinzip stimme ich Dir zu, aber bei Mietnebenkosten habe ich eine Frist von nur ZWEI Jahren nach dem Ende des Jahres, in dem die Abrechnung erstellt wurde, im Kopf.
Ichan stelle des fragestellers würde mich mit allen Unterlagen "bewaffnen" und die örtliche Niederlassung des Mieterbundes aufsuchen. Die helfen in solchen Dingen kompetenter als wir hier...
Ichan stelle des fragestellers würde mich mit allen Unterlagen "bewaffnen" und die örtliche Niederlassung des Mieterbundes aufsuchen. Die helfen in solchen Dingen kompetenter als wir hier...