Wie lange ist die frist bei einer Kündigung?
Hallo
Ich möchte gerne kündigen, da das Arbeitsverhältnis nicht mehr gegeben ist. Leider verstehe ich den Arbeitsvertrag nicht ganz.
Auszug aus dem Vertrag:
Paragraf 13 Kündigungsfristen:
(1) das Arbeitsverhältnis kann beiderseitig unter Einhaltung einer frist von 6 Werktagen gekündigt werden. Nach sechsmonatiger Dauer des Arbeitsverhältnisses oder nach Übernahme aus einem Berufsausbildungsverhältnis kann beiderseitig mit einer frist von zwölf Werktagen gekündigt werde.
(2) Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber erhöht sich, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder unternehmen
3jahre bestanden hat, auf 1 monat zum Monatsende
5jahre bestanden hat, auf 2 monate zum Monatsende
8jahre bestanden hat, auf 3 monate zum Monatsende.....
(3)
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer, ist er bei bestehenden Schutzwürdiger Interessen befugt, den Arbeitnehmer unter fortzahlung seiner bezüge und unter Anrechnung noch bestehender Urlaubsansprüche freizustellen. Als Schutzwürdige interessen gelten zb. Der begründete Verdacht des Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht des Arbeitnehmers, ansteckende Krankheiten und der begründete verdacht einer strafbaren handlung.
Ich arbeite in einem Kleinbetrieb (2mann plus chef) seid 2 jahren und 3-4Monaten. (Bau)
Seid ende November bin ich krank geschrieben. Was meinem chef überhaupt nicht passt und er mich mehrfach versucht hat zu überreden arbeiten zu kommen. Da mein zeh gebrochen ist und angeschwollen sowie schmerzhaft und ich keine geschlossenen schuhe tragen kann ist arbeiten nicht möglich.
Das Arbeitsverhältnis ist seid längerem angespannt vorallem mit dem Arbeitskollegen. Möchte nur noch da weg!
Wie lange ist nun die frist und wie weitere vorgehen? Ich hoffe es kann mir jemand helfen.
Ich möchte gerne kündigen, da das Arbeitsverhältnis nicht mehr gegeben ist. Leider verstehe ich den Arbeitsvertrag nicht ganz.
Auszug aus dem Vertrag:
Paragraf 13 Kündigungsfristen:
(1) das Arbeitsverhältnis kann beiderseitig unter Einhaltung einer frist von 6 Werktagen gekündigt werden. Nach sechsmonatiger Dauer des Arbeitsverhältnisses oder nach Übernahme aus einem Berufsausbildungsverhältnis kann beiderseitig mit einer frist von zwölf Werktagen gekündigt werde.
(2) Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber erhöht sich, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder unternehmen
3jahre bestanden hat, auf 1 monat zum Monatsende
5jahre bestanden hat, auf 2 monate zum Monatsende
8jahre bestanden hat, auf 3 monate zum Monatsende.....
(3)
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer, ist er bei bestehenden Schutzwürdiger Interessen befugt, den Arbeitnehmer unter fortzahlung seiner bezüge und unter Anrechnung noch bestehender Urlaubsansprüche freizustellen. Als Schutzwürdige interessen gelten zb. Der begründete Verdacht des Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht des Arbeitnehmers, ansteckende Krankheiten und der begründete verdacht einer strafbaren handlung.
Ich arbeite in einem Kleinbetrieb (2mann plus chef) seid 2 jahren und 3-4Monaten. (Bau)
Seid ende November bin ich krank geschrieben. Was meinem chef überhaupt nicht passt und er mich mehrfach versucht hat zu überreden arbeiten zu kommen. Da mein zeh gebrochen ist und angeschwollen sowie schmerzhaft und ich keine geschlossenen schuhe tragen kann ist arbeiten nicht möglich.
Das Arbeitsverhältnis ist seid längerem angespannt vorallem mit dem Arbeitskollegen. Möchte nur noch da weg!
Wie lange ist nun die frist und wie weitere vorgehen? Ich hoffe es kann mir jemand helfen.
Antworten (22)
Lieber Gast,
du kannst ja nicht antworten, daher will ich dir auch nicht die Frage stellen "Was ist ein begründeter Verdacht?"
Gilt nicht mehr der Grundsatz, dass jemand so lange unschuldig ist, bis er rechtskräftig für schuldig erklärt wurde?
Kann da ein AG einfach einen Passus einbringen, der dieses Gesetz umgeht? Jemand "begründet" verdächtigen, und schon ist er schuldig.
Vielleicht kann mir ein Gesetzeskundiger, von denen es in dieser WC ja einige gibt, mir das erklären?
du kannst ja nicht antworten, daher will ich dir auch nicht die Frage stellen "Was ist ein begründeter Verdacht?"
Gilt nicht mehr der Grundsatz, dass jemand so lange unschuldig ist, bis er rechtskräftig für schuldig erklärt wurde?
Kann da ein AG einfach einen Passus einbringen, der dieses Gesetz umgeht? Jemand "begründet" verdächtigen, und schon ist er schuldig.
Vielleicht kann mir ein Gesetzeskundiger, von denen es in dieser WC ja einige gibt, mir das erklären?
Welches "Gesetz" umgeht der AG denn?
Es steht einem Arbeitgeber vollkommen frei, einen Mitarbeiter, egal ob der AG oder der AN gekündigt hat, bei vollen Bezügen freizustellen.
Daher ist der Passus eigentlich auch überflüssig.
Ob bei einer Freistellung Urlaubsansprüche verrechnet werden dürfen, bezweifele ich.
Übrigens kann jeder Fragensteller antworten. Er muss sich lediglich anmelden.
Es steht einem Arbeitgeber vollkommen frei, einen Mitarbeiter, egal ob der AG oder der AN gekündigt hat, bei vollen Bezügen freizustellen.
Daher ist der Passus eigentlich auch überflüssig.
Ob bei einer Freistellung Urlaubsansprüche verrechnet werden dürfen, bezweifele ich.
Übrigens kann jeder Fragensteller antworten. Er muss sich lediglich anmelden.
@Fiete11
wie schön, dass mir ein Gesetzeskundiger so kompetent geantwortet hat.
Ich wusste nämlich nicht, dass ein AG einen AN bei vollen Bezügen freistellen kann, ebenfalls wusste ich nicht, dass ein Gast Fragen beantworten kann.
Solltest du mir jetzt noch, in deinen eigenen Worten, erklären, was ein "begründeter Verdacht" ist, hätten wir beide das Zeug dazu, dicke Freunde zu werden.
wie schön, dass mir ein Gesetzeskundiger so kompetent geantwortet hat.
Ich wusste nämlich nicht, dass ein AG einen AN bei vollen Bezügen freistellen kann, ebenfalls wusste ich nicht, dass ein Gast Fragen beantworten kann.
Solltest du mir jetzt noch, in deinen eigenen Worten, erklären, was ein "begründeter Verdacht" ist, hätten wir beide das Zeug dazu, dicke Freunde zu werden.
@Oupa, Du siehst, welche Irrwege Nichtwissen nehmen kann. So wie Du den Passus gleich mit dem Gesetz verknüpfen wolltest. ;-)
Hier ein wenig Hilfe zur Selbsthilfe:
https://www.google.com/search?client=firefox-b-d&q=was+ist+ein+begr%C3%BCndeter+Verdacht
Hier ein wenig Hilfe zur Selbsthilfe:
https://www.google.com/search?client=firefox-b-d&q=was+ist+ein+begr%C3%BCndeter+Verdacht
Die Unschuldsvermutung gilt eigentlich nur bei Straftaten, dem Bericht in der Presse darüber und vor Gericht.
Bei allem weiteren ist ein Handeln bei begründetem oder unbegründetem Verdacht durchaus erlaubt.
Eine Beziehung wegen unbegründeten Verdacht beenden? Warum nicht?
Einen Mitarbeiter wegen begründetem Verdacht freistellen? Ja gerne.
Nur Kündigen ist wegen Verdachts nicht möglich. Da gelten Arbeitnehmerschutzgesetze.
Bei allem weiteren ist ein Handeln bei begründetem oder unbegründetem Verdacht durchaus erlaubt.
Eine Beziehung wegen unbegründeten Verdacht beenden? Warum nicht?
Einen Mitarbeiter wegen begründetem Verdacht freistellen? Ja gerne.
Nur Kündigen ist wegen Verdachts nicht möglich. Da gelten Arbeitnehmerschutzgesetze.
@Fiete11
Da du nicht weißt, wie man hier etwas verlinkt, habe ich die von dir erwähnte Seite natürlich nicht geöffnet.
Aber ich glaube dir.
Sind wir nun dicke Freunde?
Da du nicht weißt, wie man hier etwas verlinkt, habe ich die von dir erwähnte Seite natürlich nicht geöffnet.
Aber ich glaube dir.
Sind wir nun dicke Freunde?
@Skorti
eine Kündigung bei purem Verdacht ist also nicht möglich, eine Freistellung bei vollen Bezügen aber wohl.
Das verstehe sogar ich.
Danke für den Hinweis.
eine Kündigung bei purem Verdacht ist also nicht möglich, eine Freistellung bei vollen Bezügen aber wohl.
Das verstehe sogar ich.
Danke für den Hinweis.
@Skorti,
da habe ich Dümmerle aber nun noch wieder eine Frage: Wenn mich (oder jeden anderen AN) unser AG 30 Jahre lang bei vollen Bezügen freistellt, und wir dann in das Rentenalter kommen, kann er uns dann aus Altersgründen kündigen, oder wäre das diskriminierend?
da habe ich Dümmerle aber nun noch wieder eine Frage: Wenn mich (oder jeden anderen AN) unser AG 30 Jahre lang bei vollen Bezügen freistellt, und wir dann in das Rentenalter kommen, kann er uns dann aus Altersgründen kündigen, oder wäre das diskriminierend?
Kein AG stellt einen AN 30 Jahre lang frei. Zudem geht einer Freistellung eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses voraus.
Du stellst Zusammenhänge her, die es in der Frage nicht gibt. Nirgends steht geschrieben, dass wegen eines Verdachts eine Kündigung erfolgen kann.
Ich glaube, Du willst uns hier mal eine Runde verar.....
Du stellst Zusammenhänge her, die es in der Frage nicht gibt. Nirgends steht geschrieben, dass wegen eines Verdachts eine Kündigung erfolgen kann.
Ich glaube, Du willst uns hier mal eine Runde verar.....
@Fiete11,
du stellst hier Zusammenhänge her, die dir so passen, weil du sonst nichts hast. Gut. Quält mich nicht.
Skorti schrieb, dass eine Kündigung wegen einer Vermutung nicht möglich ist, und ich habe das bestätigt.
Du willst es mal wieder besser wissen.
Glaube doch, was du willst.
du stellst hier Zusammenhänge her, die dir so passen, weil du sonst nichts hast. Gut. Quält mich nicht.
Skorti schrieb, dass eine Kündigung wegen einer Vermutung nicht möglich ist, und ich habe das bestätigt.
Du willst es mal wieder besser wissen.
Glaube doch, was du willst.
@Fiete11,
und noch etwas, du schriebst gerade: "Zudem geht einer Freistellung eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses voraus."
Und dann schreibst du: "Nirgends steht geschrieben, dass wegen eines Verdachts eine Kündigung erfolgen kann."
Ja was denn nun? Kündigen wegen eines Verdachts oder freistellen?
Es ist wunderbar, sich mit dir Rechtsanwalt zu unterhalten.
Und sich ein wenig selbst widersprechen, das machst du doch ständig.
und noch etwas, du schriebst gerade: "Zudem geht einer Freistellung eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses voraus."
Und dann schreibst du: "Nirgends steht geschrieben, dass wegen eines Verdachts eine Kündigung erfolgen kann."
Ja was denn nun? Kündigen wegen eines Verdachts oder freistellen?
Es ist wunderbar, sich mit dir Rechtsanwalt zu unterhalten.
Und sich ein wenig selbst widersprechen, das machst du doch ständig.
@ing793, stimmt. Mit Trollen sollte man sich gar nicht erst befassen. Aber es ist schon interessant, wie dumm sich jemand stellen kann, Geschriebenes verdreht usw.
Lassen wir Oupa mit seinem angeblichen Nichtwissen besser allein.
Lassen wir Oupa mit seinem angeblichen Nichtwissen besser allein.
Na, nun bin ich das elfte Mal kopiert worden. Das ist der absolute Rekord hier. Ohne mix läuft hier nix. Oupa (der mit der Null anstatt des Buchstabens "o" – wie passend), vielen Dank. An deiner Avatar-Verzerrung musst du aber noch arbeiten. Viel Glück.
Und Sherlock rayer, der unheimliche Pisser, hat wieder einmal zugeschlagen.
Kennt ihr den unheimlichen Pisser nicht?
Es ist eine Geschichte aus der Volksschule in Deutschland.
Die Lehrerin steht an der Tafel und bemerkt, dass jemand an die Wand gepinkelt hatte.
Sie dreht sich um und sagt: "Ich mache jetzt meine Augen zu, und derjenige, der an die Wand gepinkelt hat, nimmt den Schwamm und wischt das weg.
Dann ist wieder gut."
Augen zu, Rumor, Rumor, Fußtritte, pinkel, pinkel und Kreide an der Wandtafel:
"Der unheimliche Pisser hat erneut zugeschlagen"
Und Sherlock rayer, der unheimliche Pisser, hat wieder einmal zugeschlagen.
Kennt ihr den unheimlichen Pisser nicht?
Es ist eine Geschichte aus der Volksschule in Deutschland.
Die Lehrerin steht an der Tafel und bemerkt, dass jemand an die Wand gepinkelt hatte.
Sie dreht sich um und sagt: "Ich mache jetzt meine Augen zu, und derjenige, der an die Wand gepinkelt hat, nimmt den Schwamm und wischt das weg.
Dann ist wieder gut."
Augen zu, Rumor, Rumor, Fußtritte, pinkel, pinkel und Kreide an der Wandtafel:
"Der unheimliche Pisser hat erneut zugeschlagen"
Hier die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen:
„… sind die im Arbeitsvertrag stehenden Kündigungsfristen kürzer als die gesetzlichen, gilt § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Diese Vorschrift enthält die zugunsten des Arbeitnehmers zwingenden gesetzlichen Mindestkündigungsfristen. Sie lautet:
"§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,...
Hier gilt Absatz 1, es sei denn, es besteht für Arbeitnehmer (!) oder AG ein wichtiger Grund zur Kündigung. Das ist hier nicht ersichtlich.
Wenn der Arbeitnehmer kündigt, ohne einen Wichtigen Grund zu haben, kommt es zu einer Sperrung des Arbeitslosengeldes. Vorher informieren! Und die Anzeigepflicht bei der Arbeitsverwaltung beachten.
„… sind die im Arbeitsvertrag stehenden Kündigungsfristen kürzer als die gesetzlichen, gilt § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Diese Vorschrift enthält die zugunsten des Arbeitnehmers zwingenden gesetzlichen Mindestkündigungsfristen. Sie lautet:
"§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,...
Hier gilt Absatz 1, es sei denn, es besteht für Arbeitnehmer (!) oder AG ein wichtiger Grund zur Kündigung. Das ist hier nicht ersichtlich.
Wenn der Arbeitnehmer kündigt, ohne einen Wichtigen Grund zu haben, kommt es zu einer Sperrung des Arbeitslosengeldes. Vorher informieren! Und die Anzeigepflicht bei der Arbeitsverwaltung beachten.