Arbeitslos und Urlaub
Hallo
Ich bin zur Zeit ausgesteuert .Arbeitslos ,Krankgeschrieben und Schwebeschädigt mit
50 % .Wieviel Tage Urlaub stehen mir zu ???
Freundliche Grüße
Peter Giedke
Ich bin zur Zeit ausgesteuert .Arbeitslos ,Krankgeschrieben und Schwebeschädigt mit
50 % .Wieviel Tage Urlaub stehen mir zu ???
Freundliche Grüße
Peter Giedke
Antworten (15)
So, so, ing793,
du würdest also sagen.
Dann tu es besser nicht, denn Kakmans Antwort ist wesentlich witziger und treffender. Besonders der Bonustag.
du würdest also sagen.
Dann tu es besser nicht, denn Kakmans Antwort ist wesentlich witziger und treffender. Besonders der Bonustag.
Dafür ist die Antwort von ing zutreffend.
Versuchst du etwa schon wieder deinen krankhaften Deutschverbesserungswahn auszuleben? Du alter Stänkerer.
Kauf dir eine Flasche Fusel, wenn du gefrustet bist und lasse dein Elend nicht an uns aus.
Versuchst du etwa schon wieder deinen krankhaften Deutschverbesserungswahn auszuleben? Du alter Stänkerer.
Kauf dir eine Flasche Fusel, wenn du gefrustet bist und lasse dein Elend nicht an uns aus.
Abwink. Diskutiere das mit dir selber. Du bist zu weit weg vom Sprachgebrauch. Und wir haben kein Interesse, dir das beizubringen.
Hallo Peter Giedke, ich weiss nicht was "ausgesteuert" heissen soll aber in meiner letzten Arbeitslosigkeit standen mir 3 Wochen Urlaub p.a. zu. Nach der AUB. Gruß, belein
Nein, rechtlich stand dir kein Urlaub zu. Dass die Arbeitsagentur Urlaub gewährt, ist eine freiwillige Leistung.
Die Frage ist berechtigt.
Wer bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet ist und ALG oder ALG II bezieht, hat Pflichten zu erfüllen.
Dies ist im Urlaub nicht oder nur eingeschränkt möglich.
Urlaub (Abwesenheit) muss daher rechtzeitig vorher mit der Agenzur abgeklärt werden.
Ein Anspuch auf Urlaub besteht nicht!
Wer bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet ist und ALG oder ALG II bezieht, hat Pflichten zu erfüllen.
Dies ist im Urlaub nicht oder nur eingeschränkt möglich.
Urlaub (Abwesenheit) muss daher rechtzeitig vorher mit der Agenzur abgeklärt werden.
Ein Anspuch auf Urlaub besteht nicht!
"Nein, rechtlich stand dir kein Urlaub zu. Dass die Arbeitsagentur Urlaub gewährt, ist eine freiwillige Leistung."
Dorfdepp, Arbeitslose - egal, ob 1 oder 2 - haben einen Urlaubsanspruch von 21 Tagen p.a.! Und das mit der freiwilligen Leistung soll doch wohl nur ein Scherz sein. Merke: Ein deutscher Beamter macht nichts freiwillig!
Dorfdepp, Arbeitslose - egal, ob 1 oder 2 - haben einen Urlaubsanspruch von 21 Tagen p.a.! Und das mit der freiwilligen Leistung soll doch wohl nur ein Scherz sein. Merke: Ein deutscher Beamter macht nichts freiwillig!
Das solltest du dringend der Bundesagentur für Arbeit mitteilen. Die schreiben doch glatt:
"Einen „Urlaubsanspruch", wie er Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern während eines Beschäftigungsverhältnisses zusteht, gibt es so nicht. Trotzdem können Sie verreisen, wenn Sie arbeitslos sind. Informationen dazu finden Sie im Flyer Wissenswertes zum Thema Umzug und Reisen."
"Einen „Urlaubsanspruch", wie er Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern während eines Beschäftigungsverhältnisses zusteht, gibt es so nicht. Trotzdem können Sie verreisen, wenn Sie arbeitslos sind. Informationen dazu finden Sie im Flyer Wissenswertes zum Thema Umzug und Reisen."
@ DerDoofe
Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf 21 Tage Urlaub, Arbeitslose sind keine Arbeitnehmer.
Tariflich sind in der Wirtschaft mehr Urlaubstage möglich, z.B. 30 Urlaubstage. Das gilt auch für Beamte. Also tun die doch etwas freiwillig.
Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf 21 Tage Urlaub, Arbeitslose sind keine Arbeitnehmer.
Tariflich sind in der Wirtschaft mehr Urlaubstage möglich, z.B. 30 Urlaubstage. Das gilt auch für Beamte. Also tun die doch etwas freiwillig.
Natürlich haben Leistungsbezieher auch ein Anrecht auf Urlaub.
Zitat
Nach § 7 Abs. 4a SGB II haben erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen Urlaubsanspruch von 21 Kalendertagen (3 Wochen) pro Jahr. Hinweis: Zu den Kalendertagen zählen auch Wochenenden und Feiertage. Das Jobcenter muss einem Antrag auf Ortsabwesenheit zustimmen, sofern die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird und ein wichtiger Grund vorliegt.
Zitat
Nach § 7 Abs. 4a SGB II haben erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen Urlaubsanspruch von 21 Kalendertagen (3 Wochen) pro Jahr. Hinweis: Zu den Kalendertagen zählen auch Wochenenden und Feiertage. Das Jobcenter muss einem Antrag auf Ortsabwesenheit zustimmen, sofern die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird und ein wichtiger Grund vorliegt.
Beim SGB II gibt es keinen Urlaub, sondern nur maximal 21 Tage von der Befreiung der Ortsanwesendlichkeitspflicht.