Darf der Sicherheitsdienst eines Freizeitparks Verkehskontrollen durchführen und Bußgelder bei StVO-Verstöße verhängen?
Hallo zusammen,
Ein früher Kollege von mir war vor einigen Monaten mit seiner Familie in einem Freizeitpark (Europa-Park). Als der Tag im Freizeitpark zu Ende ging, wurde er bei Verlassen des Parkplatzes noch vor der Ausfahrt vom Sicherheitsdienst angehalten und dann hieß es: "Guten Abend! Europa-Park-Sicherheitsdienst! Wir führen eine routinemäßige allgemeine Verkehrskontrolle durch, daher bitte wir Sie einmal uns Ihren Personalausweis, Führerschein und Fahrzeugschein auszuhändigen!".
Mein Freund fragte den Security-Typen, ob er das überhaupt und mit welchem Recht er das machen dürfe, der Security-Typ sagte darauf hin, das es laut Parkordnung auf den Parkplatzgelände die StVO gelte.
Mein Freund wies den Security-Typen darauf hin, das dies nur die Polizei dürfen, aber dieser Security-Typen bestand auf diese Forderung und sagt, das es hier um privates Gelände handle und da dürfe nicht nur die Polizei sondern auch wir vom Sicherheitsdienst.
Ob die Geschichte stimmt, das sei mal dahingestellt. Mir geht es darum: Dürfen Mitarbeiter eines Sicherheitsdienstes, allgemeine Verkehrskontrollen durchführen? Und dürfen, wenn ein Verstoß gegen die StVO vorliegt selber ein Bußgeld verhängen?
Ein früher Kollege von mir war vor einigen Monaten mit seiner Familie in einem Freizeitpark (Europa-Park). Als der Tag im Freizeitpark zu Ende ging, wurde er bei Verlassen des Parkplatzes noch vor der Ausfahrt vom Sicherheitsdienst angehalten und dann hieß es: "Guten Abend! Europa-Park-Sicherheitsdienst! Wir führen eine routinemäßige allgemeine Verkehrskontrolle durch, daher bitte wir Sie einmal uns Ihren Personalausweis, Führerschein und Fahrzeugschein auszuhändigen!".
Mein Freund fragte den Security-Typen, ob er das überhaupt und mit welchem Recht er das machen dürfe, der Security-Typ sagte darauf hin, das es laut Parkordnung auf den Parkplatzgelände die StVO gelte.
Mein Freund wies den Security-Typen darauf hin, das dies nur die Polizei dürfen, aber dieser Security-Typen bestand auf diese Forderung und sagt, das es hier um privates Gelände handle und da dürfe nicht nur die Polizei sondern auch wir vom Sicherheitsdienst.
Ob die Geschichte stimmt, das sei mal dahingestellt. Mir geht es darum: Dürfen Mitarbeiter eines Sicherheitsdienstes, allgemeine Verkehrskontrollen durchführen? Und dürfen, wenn ein Verstoß gegen die StVO vorliegt selber ein Bußgeld verhängen?
Antworten (3)
Und, selbst wenn der Hinweis "es gilt die StVO" bedeutet, dass Regeln entsprechend der StVO gelten sollen, dann ändert dies nicht daran, wer entsprechende Verstöße ahnden darf. Das Sicherheitspersonal gehört nicht dazu.
https://verkehrslexikon.de/Texte/ParkplatzStVO1.php
https://www.focus.de/finanzen/recht/tid-8333/verbraucher_aid_229964.html
https://verkehrslexikon.de/Texte/ParkplatzStVO1.php
https://www.focus.de/finanzen/recht/tid-8333/verbraucher_aid_229964.html
Der Freizeitpark ist ein Privatunternehmen, sein Personal sind Privatleute. Die haben innerhalb des Parks Hausrechte, aber insgesamt nur begrenzt.
Polizeibefugnisse haben sie in keinem Fall. Sie dürfen nur bei dringendem Tatverdacht eine Person kontrollieren, sie aber nicht dazu zwingen. Auch die Polizei darf nicht "einfach so" Personalien aufnehmen.
Auf dem für jeden zugänglichen Parkplatz haben Securitys da noch weniger Befugnisse.
Die StVO gilt auf jedem unbeschränkt befahrbaren Grundstück, und hier die für einen Parkplatz relevanten Regeln, aus StVO, StVG, StVZO, FEV, und FZV.
Ein Parkplatz ist aber keine Fahrbahn (Straße), somit gilt kein Rechts-vor-links oder 50 km/h innerorts, sondern §1 mit gegens. Rücksicht, Schritttempo etc.
Auf besagtem Parkplatz gilt das Hausrecht des Eigentümers. Der könnte im Rahmen einer Besitzstörung (ehemals "Hausfriedensbruch") z.B. Falschparker abschleppen lassen, oder im Rahmen seines Hausrechts die Polizei bzw. das Ordnungsamt anrufen und von denen die entsprechenden Schritte ausführen lassen.
Die Securitys haben hier aber nur genau dieselben Rechte wie jede Zivilperson, ob Bäcker, Metzger oder Anwalt: Das "Jedermannsrecht" auf vorläufige Festnahme bei dringendem Tatverdacht. Nur dann, denn anlasslos ist eine Kontrolle der Personalien m.E. Amtsanmaßung.
Ich hätte hier jede Angabe verweigert und sofort die Polizei dazugeholt.
Polizeibefugnisse haben sie in keinem Fall. Sie dürfen nur bei dringendem Tatverdacht eine Person kontrollieren, sie aber nicht dazu zwingen. Auch die Polizei darf nicht "einfach so" Personalien aufnehmen.
Auf dem für jeden zugänglichen Parkplatz haben Securitys da noch weniger Befugnisse.
Die StVO gilt auf jedem unbeschränkt befahrbaren Grundstück, und hier die für einen Parkplatz relevanten Regeln, aus StVO, StVG, StVZO, FEV, und FZV.
Ein Parkplatz ist aber keine Fahrbahn (Straße), somit gilt kein Rechts-vor-links oder 50 km/h innerorts, sondern §1 mit gegens. Rücksicht, Schritttempo etc.
Auf besagtem Parkplatz gilt das Hausrecht des Eigentümers. Der könnte im Rahmen einer Besitzstörung (ehemals "Hausfriedensbruch") z.B. Falschparker abschleppen lassen, oder im Rahmen seines Hausrechts die Polizei bzw. das Ordnungsamt anrufen und von denen die entsprechenden Schritte ausführen lassen.
Die Securitys haben hier aber nur genau dieselben Rechte wie jede Zivilperson, ob Bäcker, Metzger oder Anwalt: Das "Jedermannsrecht" auf vorläufige Festnahme bei dringendem Tatverdacht. Nur dann, denn anlasslos ist eine Kontrolle der Personalien m.E. Amtsanmaßung.
Ich hätte hier jede Angabe verweigert und sofort die Polizei dazugeholt.
Also ich kann zum größten Teil meine Vorredner anschließen.
Zusammenfassend lässt sich sagen:
Verkehrskontrollen dürden nur ausschließlich mit hoheitlichen Rechten ausgestattete Person durchführern. Das ist unter anderem die Polizei. Aber auf keinem Fall sind Angehörigen von privaten Sicherheitsdienste dazu berechtigt, Verkehrskontrollen durchzuführen. Selbst dann nicht wenn sie dabei auf das Hausrecht berufen.
Aber die Security-Mitabreiter können die von "netter_fahrer" beschrieben Schritte einleiten, aber das Bußgeld darf nur die zuständigen Behörden verhängen, den nur der Staat darf Gesetzesverstöße sanktionieren und das hier in diesem Fall das Ordnungsamt als auch die Polizei.
Zusammenfassend lässt sich sagen:
Verkehrskontrollen dürden nur ausschließlich mit hoheitlichen Rechten ausgestattete Person durchführern. Das ist unter anderem die Polizei. Aber auf keinem Fall sind Angehörigen von privaten Sicherheitsdienste dazu berechtigt, Verkehrskontrollen durchzuführen. Selbst dann nicht wenn sie dabei auf das Hausrecht berufen.
Aber die Security-Mitabreiter können die von "netter_fahrer" beschrieben Schritte einleiten, aber das Bußgeld darf nur die zuständigen Behörden verhängen, den nur der Staat darf Gesetzesverstöße sanktionieren und das hier in diesem Fall das Ordnungsamt als auch die Polizei.