Eigentum des Gartens
Meine Familie und ich haben im Hause meiner Mutter eine Eigentumswohnung. Wenn nichts vertraglich geregelt ist, wie sind die Eigentumsverhältnisse, was den Garten angeht?
Antworten (9)
Wenn die Eigentümerin einer Gartennutzung zugestimmt hat oder dies sogar vertraglich im Kaufvertrag geregelt ist, dürfen Sie sich in den Garten legen und ein Sonnenbad nehmen.
Eine solche Genehmigung der Eigentümerin lässt kein Gewohnheitsrecht zu und die Erlaubnis kann jederzeit widerrufen werden.
Es lässt tief blicken, dass Sie zwar im Haus Ihrer Mutter leben, aber hier eine solche Frage stellen.
Eine solche Genehmigung der Eigentümerin lässt kein Gewohnheitsrecht zu und die Erlaubnis kann jederzeit widerrufen werden.
Es lässt tief blicken, dass Sie zwar im Haus Ihrer Mutter leben, aber hier eine solche Frage stellen.
Bin ich zu naiv? Wie kann es eine Eigentumswohnung "ohne verträgliche Regelung" geben. Muss das nicht beim Grundbuchamt notariell eingetragen werden? Es MUSS doch eine Vereinbarung geben.
Und das, was da drin steht, gehört Dir. Sonst nichts. Wenn Garten oder Gartennutzung nicht eindeutig der Wohnung zugeordnet oder als Gemeinschaftseigentum deklariert sind, dann darfst Du nicht in den Garten.
Und das, was da drin steht, gehört Dir. Sonst nichts. Wenn Garten oder Gartennutzung nicht eindeutig der Wohnung zugeordnet oder als Gemeinschaftseigentum deklariert sind, dann darfst Du nicht in den Garten.
Ich muss voraussetzen, dass ein Teilungsgesuch bei der Behörde eingereicht und genehmigt wurde, nach dem das gesamte Anwesen in Teileigentum (Eigentumswohnungen, zugeordente Abstellräume und Stellplätze) aufgeteilt wurde.
Das Wohnungseigentumsgesetz regelt unter dieser Prämisse dann, dass alle Eigentümer, entsprechend dem Anteil der Wohnfläche Ihrer jeweiligen Wohnung, Anteile am gemeinschaftlichen Eigentum haben. Unter dem gemeinschaftlichen Eigentum versteht man in aller Regel z.B. Treppenhaus, Dach, Fassade, Waschküche, Heizung, usw., aber auch das Grundstück, auf dem das Mehrfamilienwohnhaus errichtet wurde. In einer Teilungserklärung, die bei der Aufteilung eines Gebäudes in Teileigentum obligatorisch ist, kann dann geregelt sein, dass den Eigentümern der Wohnungen im Ergeschoss ein "Sondernutzungsrecht" an Gartenflächen als Teil des Gemeinschaftseigentums Grundstück zur Nutzung überlassen wird. Somit haben zwar alle Eigentümer Eigentumsanteile am Garten, dürfen diese je nach Teilungserklärung aber möglicherweise nicht nutzen. Die Teilungserklärung ist Bestandteil des nortariellen Kaufvertrags einer Eigentumswohnung.
Wenn es einen Kaufvertrag gibt und du oder deine Familie im Grundbuch eingetragen seit, muss es eine Regelung geben. Falls dem nicht so ist, einen Notar aufsuchen!
Das Wohnungseigentumsgesetz regelt unter dieser Prämisse dann, dass alle Eigentümer, entsprechend dem Anteil der Wohnfläche Ihrer jeweiligen Wohnung, Anteile am gemeinschaftlichen Eigentum haben. Unter dem gemeinschaftlichen Eigentum versteht man in aller Regel z.B. Treppenhaus, Dach, Fassade, Waschküche, Heizung, usw., aber auch das Grundstück, auf dem das Mehrfamilienwohnhaus errichtet wurde. In einer Teilungserklärung, die bei der Aufteilung eines Gebäudes in Teileigentum obligatorisch ist, kann dann geregelt sein, dass den Eigentümern der Wohnungen im Ergeschoss ein "Sondernutzungsrecht" an Gartenflächen als Teil des Gemeinschaftseigentums Grundstück zur Nutzung überlassen wird. Somit haben zwar alle Eigentümer Eigentumsanteile am Garten, dürfen diese je nach Teilungserklärung aber möglicherweise nicht nutzen. Die Teilungserklärung ist Bestandteil des nortariellen Kaufvertrags einer Eigentumswohnung.
Wenn es einen Kaufvertrag gibt und du oder deine Familie im Grundbuch eingetragen seit, muss es eine Regelung geben. Falls dem nicht so ist, einen Notar aufsuchen!
"Wie kann es eine Eigentumswohnung "ohne verträgliche Regelung" geben." Das steht wo in meiner Antwort?
Ansonsten einfach mal mit dem neu gefassten § 3 Abs. 2 WEG beschäftigen.
Ein Sondernutzungsrecht muss und darf sich nicht auf Erdgeschosswohnungen beschränken. Auch einem Käufer von z.B. einer Wohnung im 3. Stock steht ein solches zu.
Ist die Gartennutzung nicht vertraglich geregelt, gehört sie automatisch zum nutzbaren Gemeinschaftseigentum. Dann muss nichts "eindeutig" geregelt sein.
Ansonsten einfach mal mit dem neu gefassten § 3 Abs. 2 WEG beschäftigen.
Ein Sondernutzungsrecht muss und darf sich nicht auf Erdgeschosswohnungen beschränken. Auch einem Käufer von z.B. einer Wohnung im 3. Stock steht ein solches zu.
Ist die Gartennutzung nicht vertraglich geregelt, gehört sie automatisch zum nutzbaren Gemeinschaftseigentum. Dann muss nichts "eindeutig" geregelt sein.
Nein, naiv bist Du in keinem Fall und wie Micle dargelegt hat, gibt es entsprechende Regelungen.
Beim Wohnungseigentum erwerben Sie kein Grundstück. Es handelt sich bei dieser Eigentumsart um ein sogenanntes grundstücksgleiches Recht. Ein grundstücksgleiches Recht ist ein Recht, das wie das Eigentumsrecht an einem Grundstück das Recht gewährt, das Grundstück wie ein Eigentümer zu nutzen. Daher ist das Wohnungseigentum auch ein dingliches Recht und wird wie ein Grundstück behandelt. Der Eigentümer kann also alle Handlungen wie bei einem Grundstück vornehmen: verkaufen, vermieten, beleihen, vererben. Die Bezeichnung rührt daher, dass auf dieses Recht die für Grundstücke geltenden Vorschriften (u.a. §§ 873 ff BGB) anzuwenden sind. Einschränkungen oder Abweichungen zum normalen Grundstückseigentum ergeben sich aus der Eigenart des grundstücksgleichen Rechts.
Beim Kauf einer Eigentumswohnung erwirbt der Käufer nicht nur Eigentum an den zur Wohnung gehörenden Räumen (Sondereigentum), sondern gleichzeitig auch einen Miteigentumsanteil am gesamten Grundstück (Gemeinschaftseigentum), auf dem das Gebäude steht. (Copy&Paste)
Beim Wohnungseigentum erwerben Sie kein Grundstück. Es handelt sich bei dieser Eigentumsart um ein sogenanntes grundstücksgleiches Recht. Ein grundstücksgleiches Recht ist ein Recht, das wie das Eigentumsrecht an einem Grundstück das Recht gewährt, das Grundstück wie ein Eigentümer zu nutzen. Daher ist das Wohnungseigentum auch ein dingliches Recht und wird wie ein Grundstück behandelt. Der Eigentümer kann also alle Handlungen wie bei einem Grundstück vornehmen: verkaufen, vermieten, beleihen, vererben. Die Bezeichnung rührt daher, dass auf dieses Recht die für Grundstücke geltenden Vorschriften (u.a. §§ 873 ff BGB) anzuwenden sind. Einschränkungen oder Abweichungen zum normalen Grundstückseigentum ergeben sich aus der Eigenart des grundstücksgleichen Rechts.
Beim Kauf einer Eigentumswohnung erwirbt der Käufer nicht nur Eigentum an den zur Wohnung gehörenden Räumen (Sondereigentum), sondern gleichzeitig auch einen Miteigentumsanteil am gesamten Grundstück (Gemeinschaftseigentum), auf dem das Gebäude steht. (Copy&Paste)
@vandit: bitte beziehe nicht alles auf Dich. Meine Antwort galt dem Fragesteller, das Zitat kommt von dort.
Da mit Miele jemand kompetentes geantwortet hat, habe ich dazugelernt, dass Garten Gemeinschaftseigentum ist, falls es keine andere Vereinbarung gibt.
In dem Fall kann Mutti ihrer Schwiegertochter (um die geht es in der Regel - wenn jemand mit den Eltern Krach bekommt, dann ist es meistens der Sohn, der zwischen Mutter und Frau steht) den Aufenthalt im Garten nach meinem Verständnis nicht verbieten.
Da mit Miele jemand kompetentes geantwortet hat, habe ich dazugelernt, dass Garten Gemeinschaftseigentum ist, falls es keine andere Vereinbarung gibt.
In dem Fall kann Mutti ihrer Schwiegertochter (um die geht es in der Regel - wenn jemand mit den Eltern Krach bekommt, dann ist es meistens der Sohn, der zwischen Mutter und Frau steht) den Aufenthalt im Garten nach meinem Verständnis nicht verbieten.
Okay, dann sorry.
Allerdings entnehme ich auch der Frage nicht, dass es um eine vertragliche Regelung zur Wohnung geht. Es geht dabei einwandfrei um die Gartennutzung.
"Beim Kauf einer Eigentumswohnung erwirbt der Käufer nicht nur Eigentum an den zur Wohnung gehörenden Räumen (Sondereigentum), sondern gleichzeitig auch einen Miteigentumsanteil am gesamten Grundstück (Gemeinschaftseigentum), auf dem das Gebäude steht. " Das ist allerdings falsch. Nicht einfach nur kopieren, sondern auch verstehen.
Wie Micle schrieb, es gibt auch Teilungserklärungen. Und damit gehört der Garten nicht automatisch zum Gemeinschaftseigentum.
Allerdings entnehme ich auch der Frage nicht, dass es um eine vertragliche Regelung zur Wohnung geht. Es geht dabei einwandfrei um die Gartennutzung.
"Beim Kauf einer Eigentumswohnung erwirbt der Käufer nicht nur Eigentum an den zur Wohnung gehörenden Räumen (Sondereigentum), sondern gleichzeitig auch einen Miteigentumsanteil am gesamten Grundstück (Gemeinschaftseigentum), auf dem das Gebäude steht. " Das ist allerdings falsch. Nicht einfach nur kopieren, sondern auch verstehen.
Wie Micle schrieb, es gibt auch Teilungserklärungen. Und damit gehört der Garten nicht automatisch zum Gemeinschaftseigentum.
Stimmt, dem einen gehört der Garten und dem anderen der Grund unterm Keller. Du hast wirklich nichts verstanden.
Wenn es sich tatsächlich um eine Eigentumswohnung handelt, dann gibt es auch ein Wohnungsgrundbuch, dass auf Grund einer Teilungserklärung erstellt wurde. In dieser Teilungserklärung ist festgelegt, für welche Teile des Gesamteigentums ein Sondernutzungsrecht besthet (die Wohnung selbst, Terrassen, Kellerräume, Stellplätze, Garagen usw.) und was gemeinschaftlich genutzt wird, wie Hausflure, Zuwegungen, Trockenböden oder eben auch ein Garten. Eigentumswohungen ohne Teilungserklärung gibt es nicht, weil es das Wohneigentumsgesetz (WEG) so vorsieht. Es gibt allso auf jeden Fall eine vertragliche Regelung, es sei denn, es ist gar keine Eigentumswohnung, sondern eine Einliegerwohnung.