Ralf5967
kosten für den Gerichtsvollzieher
ich muss mein Lohn bei einer Firma einklagen habe mittlerweile einen vollstreckbaren titel und will nun einen Gerichtsvollzieher beauftragen.
Welche kosten kommen da auf mich zu ???
Welche kosten kommen da auf mich zu ???
Antworten (6)
Die Gebuehren fuer zahlreiche Einzelleistungen eines Gerichtsvollziehers findest du [url=http://www.mahnung-online.de/index.html?/pfaendungkosten.html]hier[/url]. Die letztendlich zu zahlende Summe haengt davon ab, welche Einzelleistungen tatsaechlich angefallen sind und wie oft.
Bei Einspruch oder Widerspruch des Schuldners kommen Gerichtskosten hinzu und es wird gleich um ein Mehrfaches teurer.
Der Glaeubiger muss hier in Vorleistung gehen, hat dann aber einen entsprechenden Anspruch gegenueber dem Schuldner. Kann der Schuldner allerdings nicht zahlen, bleibt der Glaeubiger auf den Kosten sitzen.
Bei Einspruch oder Widerspruch des Schuldners kommen Gerichtskosten hinzu und es wird gleich um ein Mehrfaches teurer.
Der Glaeubiger muss hier in Vorleistung gehen, hat dann aber einen entsprechenden Anspruch gegenueber dem Schuldner. Kann der Schuldner allerdings nicht zahlen, bleibt der Glaeubiger auf den Kosten sitzen.
MoniKranz, die Gebuehren fuer den Gerichtvollzieher sind in aller Regel ziemlich ueberschaubar. Davon wird niemand arm.
Teuer kann's allerdings werden, wenn der Schuldner Widerspruch oder Einspruch gegen den Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheid erhebt. Die dann folgenden Gerichtskosten sind sehr viel hoeher als die vergleichsweise geringen Gebuehren fuier den Gerichtsvollzieher.
Teuer kann's allerdings werden, wenn der Schuldner Widerspruch oder Einspruch gegen den Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheid erhebt. Die dann folgenden Gerichtskosten sind sehr viel hoeher als die vergleichsweise geringen Gebuehren fuier den Gerichtsvollzieher.
MoniKranz, ich raufe mir die Glatze angesicht der von dir behaupteten "immensen" Kosten fuer den Gerichtsvollzieher. Die bewegen sich selbst bei recht hohem Aufwand normalerweise immer noch im im dreistelligen Eurobereich. In aller Regel sogar im niedrigen und wenn's ganz gut laeuft sogar im zweistelligen.
Selbst wenn da in einzelnen Faellen mal ein paar Hunderter zusammen kommen, sind das doch ganz sicher noch keine "immensen Kosten", oder?
Selbst wenn da in einzelnen Faellen mal ein paar Hunderter zusammen kommen, sind das doch ganz sicher noch keine "immensen Kosten", oder?
Dinge wie dieses können, falls nicht im heimischen Bücherschrank vorhanden, im Internetz gefunden werden. Hier lautete die magische Suchanfrage "Gerichtsvollzieher+Gebührenordnung".
Im Weiteren gilt die erste Antwort von Amos, da u.U. auch Länderrecht zu beachten ist. (§ 1 Abs. 2)
Viel Erfolg!
MfG primusinterpares
Im Weiteren gilt die erste Antwort von Amos, da u.U. auch Länderrecht zu beachten ist. (§ 1 Abs. 2)
Viel Erfolg!
MfG primusinterpares
GvKostG § 1 Abs. 2 kann hier nicht einschlaegig sein weil es sich nicht um einen oeffentlichrechtlichen Anspruch handelt sondern um einen rein privatrechtlichen (ein Arbeitnehmer will seinen bereits titulierten Gehaltsanspruch durchsetzen). Landesrechtliche Vorschriften über die Kosten der Vollstreckung im [b]Verwaltungszwangsverfahren[/b] koennen hier also keine Rolle spielen.