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Gast

Meine Rechtsauffassung ist, dass man keinen Eigentum an Hehlerware erwerben kann. Daraus kann ich schließen, dass ich eine erworbene Ware, bei der es sich später herausstellt, dass es gestohlene Ware ist, dem rechtmäßigen Besitzer zurückgeben muss.

Bei meinem fast täglichen Streifzug durch in Deutschland ergangene Urteile fand ich dieses: Der Besitzer genießt rechtlichen Schutz (Besitzschutz), das gilt auch bei rechtswidrigem Besitz. So kann sich auch der Dieb gegen eigenmächtige Besitzentziehung und Besitzstörung wehren, auch wenn diese durch den Eigentümer erfolgt.
(Es ist mir klar, dass wir alle keine Volljuristen sind).
Was ist eure Meinung? Ist dies ein Konflikt?
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Antworten (2)
antwortomat
1. Ja. So ist das.
2. Du darfst die Ware nicht zurück stehlen.
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hphersel
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Besitzer und Eigentümer. Eigentümer gestohlener Ware ist und bleibt derjenige, der sie erworben hat, Besitzer ist derjenige, der das Ding "in der Hand" hält. Wenn mir ein Dieb etwas gestohlen hat, darf ich mein Eigentum nicht mit Gewalt von ihm zurückfordern. Ich muss die Polizei zu Hilfe rufen, denn das Gewaltmonopol liegt beim Staat. Darum geht eim Kern in dieser Aussage.
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