Mietrecht
Sehr geehrte Damen und Herren. Es geht um das Thema Mietrecht. Kündigung einer Wohnung nach Todesfall zum 28.2.2017. Der Vermieter hat die Kündigungsfrist bereits um 2 Monate verkürzt. Allerdings nutzt bereits seit dem 4.12. ein neuer Mieter ohne Mietvertrag die Wohnung. Der Vermieter verlangt allerdings noch die miete von uns für Dezember. Ist das rechtens das er das verlangen kann.,obwohl die Wohnung vom neuen Mieter genutzt wird? Mit freundlichen Grüßen Frank
Antworten (4)
Der neue Mieter hat noch nichts in der Wohnung zu suchen. Bis zum Ablauf des Mietvertrages gehört die Wohnung den Erben. Wenn der Vermieter früher einen Nachmieter in die Wohnung lassen will, muß er Euch aus dem Mietvertrag entlassen. Ich würde keinen Cent Miete mehr zahlen und der Klage vom Vermieter gelassen entgegen sehen. Rein rechtlich gesehen könntet Ihr den Nachmieter auch wegen Hausfriedensbruch anzeigen.
Irrtum Ing, so ist die Rechtslage. Sie haben keine Ahnung. Nur weil man andauernd seinen Senf dazu gibt, hat man nicht immer Recht.
ing, es bereitet mir zunehmend Vergnügen, mich mit deiner Rechtsberatung zu befassen. Du schreibst:
Grundsätzlich ist es so, dass der Tod des Mieters kein Grund für eine Beendigung des Mietverhältnisses darstellt. Zur Beendigung muss es unter Einhaltung der Kündigungsfrist vom Erben beendet werden.
Grundsätzlich kein Grund ist ungeschickt formuliert, kein Anlass trifft es besser. Die Behauptung jedoch, dass der Tod das Mietverhältnis nicht beendet, ist sehr erklärungsbedürftig: Der Tod des Mieters beendet das Mietverhältnis! Die Beendigung des Mietverhältnisses hat allerdings grundsätzlich (!) keinen Einfluss auf das Fortbestehen des Mietvertrages. Verhältnis und Vertrag sind in der Juristerei Begriffe mit grundverschiedenen Bedeutungen. Das eine kann man beenden, das andere kann man kündigen.
Gehen wir einmal davon aus, dass in dem zweiten Satz auf den Vertrag Bezug genommen wird. Die Behauptung, die Erben müssen den Vertrag kündigen, ist aus der Luft gegriffen. Die Erben können die Wohnung weiterhin nutzen, selbst dort einziehen. Wenn der Vermieter damit nicht einverstanden ist, muss er unter Einhaltung der Frist kündigen. Und wie ist es mit folgendem Sachverhalt: Der Mieter hat den Vertrag zu Lebzeiten gekündigt. Am letzten Tag der Kündigungsfrist stirbt er. Müssen die Erben einen Vertrag kündigen, der abgewickelt wurde? Natürlich nicht. Und wie lange besteht ein Mietvertrag fort, wenn es keine Erben gibt? Was ist, wenn der Vermieter schon darauf gewartet hat, dass der Mieter stirbt, dass die Wohnung frei wird? Müssen die Erben dann auch kündigen? Wieder nein! Können die Erben Nachmieter benennen? Ja, natürlich! Und so weiter, und so weiter, denn der Alltag hält noch viel mehr Überraschungen bereit. Der Erbe? Was ist, wenn es mehrere Erben gibt? Oder eine Erbengemeinschaft? Und wie verhält es sich, wenn die Erbengemeinschaft der Vermieter ist? Die Behauptung, der Erbe muss den Vertrag kündigen, ist demnach notleidend.
Eine Feststellung ist allerdings gestattet: Der geschilderte Sachverhalt und dein Vortrag haben sich gesucht und gefunden.
Grundsätzlich ist es so, dass der Tod des Mieters kein Grund für eine Beendigung des Mietverhältnisses darstellt. Zur Beendigung muss es unter Einhaltung der Kündigungsfrist vom Erben beendet werden.
Grundsätzlich kein Grund ist ungeschickt formuliert, kein Anlass trifft es besser. Die Behauptung jedoch, dass der Tod das Mietverhältnis nicht beendet, ist sehr erklärungsbedürftig: Der Tod des Mieters beendet das Mietverhältnis! Die Beendigung des Mietverhältnisses hat allerdings grundsätzlich (!) keinen Einfluss auf das Fortbestehen des Mietvertrages. Verhältnis und Vertrag sind in der Juristerei Begriffe mit grundverschiedenen Bedeutungen. Das eine kann man beenden, das andere kann man kündigen.
Gehen wir einmal davon aus, dass in dem zweiten Satz auf den Vertrag Bezug genommen wird. Die Behauptung, die Erben müssen den Vertrag kündigen, ist aus der Luft gegriffen. Die Erben können die Wohnung weiterhin nutzen, selbst dort einziehen. Wenn der Vermieter damit nicht einverstanden ist, muss er unter Einhaltung der Frist kündigen. Und wie ist es mit folgendem Sachverhalt: Der Mieter hat den Vertrag zu Lebzeiten gekündigt. Am letzten Tag der Kündigungsfrist stirbt er. Müssen die Erben einen Vertrag kündigen, der abgewickelt wurde? Natürlich nicht. Und wie lange besteht ein Mietvertrag fort, wenn es keine Erben gibt? Was ist, wenn der Vermieter schon darauf gewartet hat, dass der Mieter stirbt, dass die Wohnung frei wird? Müssen die Erben dann auch kündigen? Wieder nein! Können die Erben Nachmieter benennen? Ja, natürlich! Und so weiter, und so weiter, denn der Alltag hält noch viel mehr Überraschungen bereit. Der Erbe? Was ist, wenn es mehrere Erben gibt? Oder eine Erbengemeinschaft? Und wie verhält es sich, wenn die Erbengemeinschaft der Vermieter ist? Die Behauptung, der Erbe muss den Vertrag kündigen, ist demnach notleidend.
Eine Feststellung ist allerdings gestattet: Der geschilderte Sachverhalt und dein Vortrag haben sich gesucht und gefunden.