Mietrecht: Versteht man unter "Gängen" auch "alle zugängliche Räumlichkeiten" oder nur Gänge = Wege z.B. Fluchtweg?
Guten Tag!
Der Mieter schreibt an Bewohner eines Mehrfamilienhauses;
" ... ich stelle fest, dass in den Gängen Sperrmül, Fahrräder und Kartons gelagert werden. Ich bitte die betreffenden Mieter, die Sachen bis spötestens zum 6.12.22 zu entsorgen."
Am 15.1.23 wurden die Gänge und auch offenes Fahrradraum geleert.
Frage: Versteht man unter "Gängen" auch "alle zugängliche Räumlichkeiten" oder nur Gänge = Wege z.B. Fluchtweg?
Vielen Dank!
Der Mieter schreibt an Bewohner eines Mehrfamilienhauses;
" ... ich stelle fest, dass in den Gängen Sperrmül, Fahrräder und Kartons gelagert werden. Ich bitte die betreffenden Mieter, die Sachen bis spötestens zum 6.12.22 zu entsorgen."
Am 15.1.23 wurden die Gänge und auch offenes Fahrradraum geleert.
Frage: Versteht man unter "Gängen" auch "alle zugängliche Räumlichkeiten" oder nur Gänge = Wege z.B. Fluchtweg?
Vielen Dank!
Antworten (3)
Es bringt ja auch nicht viel, seinen Sperrmüll einfach irgendwo stehen zu lassen.
Der "Vermieter" lässt das durch eine Firma entsorgen und die Kosten landen dann doch auf die einzelnen Mieter verteilt wieder.
Der "Vermieter" lässt das durch eine Firma entsorgen und die Kosten landen dann doch auf die einzelnen Mieter verteilt wieder.
Was B.Kloppt schreibt ist nur teilweise zutreffend, ich würde wie folgt ergänzen: "Alle Gemeinschaftsflächen haben frei von Gegenständen der Mieter und Brandlasten zu sein" die dort bestimmungsgemäß nicht gelagert / abgestellt werden dürfen.
Fahrräder, Pedelecs, Fahrradanhänger sind in gemeinschaftlichen Fahhradabstellräumen erlaubt, Kindewagen und Gehhilfen ebenfalls in dafür ausgewiesenen Gemeinschaftsräumern, unabhängig davon, ob diese Brandlasten darstellen. Änlich ist es bei Kellerabstellräumen und Tiefgaragenstellplätzen, wo auch nicht alles eingelagert oder abgestellt werden darf.
Ausserhalb der Wohnung stellen Treppenhäuser, Treppenflure und Kellerflure in der Regel den ersten Rettungsweg sicher, unabhängig davon ob die dort gelagerten Gegenstände Brandlasten darstellen, sind diese Rettungswege grundsätzlich immer freizuhalten.
Das alles sollte in der Hausordnung stehen.
Fahrräder, Pedelecs, Fahrradanhänger sind in gemeinschaftlichen Fahhradabstellräumen erlaubt, Kindewagen und Gehhilfen ebenfalls in dafür ausgewiesenen Gemeinschaftsräumern, unabhängig davon, ob diese Brandlasten darstellen. Änlich ist es bei Kellerabstellräumen und Tiefgaragenstellplätzen, wo auch nicht alles eingelagert oder abgestellt werden darf.
Ausserhalb der Wohnung stellen Treppenhäuser, Treppenflure und Kellerflure in der Regel den ersten Rettungsweg sicher, unabhängig davon ob die dort gelagerten Gegenstände Brandlasten darstellen, sind diese Rettungswege grundsätzlich immer freizuhalten.
Das alles sollte in der Hausordnung stehen.
B.Kloppt: Auch Kinderwagen und Rollatoren dürfen nur ins Treppenhaus, wenn die Fluchtwege sonst frei sind.