Überstunden
sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe einen Arbeitsvertrag, der meine Tätigkeit auf 35 Std. wöchentlich eingrenzt.
Jetzt wurde mir gesagt, dass ich in der Woche 40 Std. arbeiten sollte.
Ich habe die Änderung schriftlich angefordert.
Ich möchte, dass mir der Arbeitgeber die Stunden finanziell vergütet.
Er möchte mir jedoch für diese nur Freizeit anbieten.
ich habe einen Arbeitsvertrag, der meine Tätigkeit auf 35 Std. wöchentlich eingrenzt.
Jetzt wurde mir gesagt, dass ich in der Woche 40 Std. arbeiten sollte.
Ich habe die Änderung schriftlich angefordert.
Ich möchte, dass mir der Arbeitgeber die Stunden finanziell vergütet.
Er möchte mir jedoch für diese nur Freizeit anbieten.
Antworten (1)
Hallo,
ich bin kein Rechtsanwalt, habe aber folgendes dazu gefunden:
http://www.hensche.de/Ueberstunden_Arbeitsrecht_Ueberstunden.html
Auszug der für Sie wichtig ist (Aber besser alles lesen):
"Kann der Arbeitgeber statt Bezahlung von Überstunden einen Freizeitausgleich gewähren?
Im Regelfall sind Überstunden zusätzlich zu bezahlen. Sie können nur dann durch Freizeitausgleich (Abbummeln) ausgeglichen werden, wenn der Arbeitnehmer damit im konkreten Einzelfall einverstanden ist oder wenn sich der Arbeitgeber diese Möglichkeit des Überstundenabbaus im Arbeitsvertrag vorbehalten hat.
Der Grund dafür, dass ein Freizeitausgleich dem Arbeitnehmer nicht „aufgedrückt“ werden kann, liegt daran, dass er einen Anspruch auf Beschäftigung hat. Eine einseitige Freistellung von der Arbeit durch den Arbeitgeber ist im Regelfall rechtlich unzulässig."
ich bin kein Rechtsanwalt, habe aber folgendes dazu gefunden:
http://www.hensche.de/Ueberstunden_Arbeitsrecht_Ueberstunden.html
Auszug der für Sie wichtig ist (Aber besser alles lesen):
"Kann der Arbeitgeber statt Bezahlung von Überstunden einen Freizeitausgleich gewähren?
Im Regelfall sind Überstunden zusätzlich zu bezahlen. Sie können nur dann durch Freizeitausgleich (Abbummeln) ausgeglichen werden, wenn der Arbeitnehmer damit im konkreten Einzelfall einverstanden ist oder wenn sich der Arbeitgeber diese Möglichkeit des Überstundenabbaus im Arbeitsvertrag vorbehalten hat.
Der Grund dafür, dass ein Freizeitausgleich dem Arbeitnehmer nicht „aufgedrückt“ werden kann, liegt daran, dass er einen Anspruch auf Beschäftigung hat. Eine einseitige Freistellung von der Arbeit durch den Arbeitgeber ist im Regelfall rechtlich unzulässig."