Wie ist es bei Richtern zur kleidun gekommen
Wieso ist es zu der Richter Kleidung gekommen
Antworten (1)
Geschichte der deutschen Juristenrobe
Im Mittelalter und in der frühen Neuzeit war die Amtstracht der Richter und sonstigen vor Gericht agierenden Juristen regional sehr unterschiedlich gestaltet. Insbesondere städtische Rechtsprechungsorgane demonstrierten ihren Status durch besonders prunkvolle Amtsgewänder und Insignien, während in ländlichen Regionen oft auf eine besondere Uniformierung der gerichtlichen Funktionsträger ganz verzichtet wurde.
Eine einheitliche Juristentracht verfügte erstmals der preußische „Soldatenkönig“ Friedrich Wilhelm I. mit eigenhändigem Schreiben an seinen Justizminister Christian Friedrich Freiherr von Bartholdi vom 2. April 1713, dessen Anordnungen durch Erlass vom 5. April 1713 dem Oberappellationsgericht, Geheimen Justizrath, Kammergericht und Consistorium zu Berlin mitgeteilt wurden:
„die atvocatten sollen schwartz gehen mit ein Menttelchen biß an die Knie / die Procuratores [sollen] einen schwartzen Rogck ohne mantell [tragen] mit einer rahbaht [rabat: frz. „Überschlag“] das auf die brust gehet / der generahl fischall [General-Fiscal] soll agiren gegen die die dar nicht so gehen werden und sollen [diese] karren [gemeinnützige Arbeit leisten].“[1]
Ernst Friedrich Sieveking, erster Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts (1905)
Im Verlauf des 18. und 19. Jahrhunderts wurde dieser „Mantel“, den man gemeinhin als Robe zu bezeichnen pflegte, von anderen deutschen Territorien in identischer oder abgewandelter Form übernommen. Nach der Reichsgründung im Jahre 1871 setzte sich die preußische Robe als einheitliche deutsche Juristentracht endgültig durch. 1970 entschied das Bundesverfassungsgericht, es sei bundeseinheitliches Gewohnheitsrecht, dass Rechtsanwälte vor den Landgerichten und höheren Gerichten auch in Zivilsachen verpflichtet seien, in Robe zu erscheinen. Bis heute ist das Tragen der Robe während mündlicher Gerichtsverhandlungen für Richter, Rechtsanwälte und bestimmte Gerichtsbedienstete (Urkundsbeamter der Geschäftsstelle) in manchen Bundesländern zwingend vorgeschrieben; ein Richter kann etwa einen Rechtsanwalt von der Verhandlungsteilnahme ausschließen, wenn dieser ohne Robe erschienen ist. 2006 entschied das Oberlandesgericht München, als Verteidiger in Bayern sei ein Rechtsanwalt verpflichtet, unter der schwarzen Robe ein weißes Hemd und eine weiße Halsbinde zu tragen. Es existieren allerdings einige Ausnahmeregelungen; auch wird die Robenpflicht in der Praxis mit regional recht unterschiedlicher Strenge gehandhabt. An Amtsgerichten darf nach der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) in Zivilsachen ohne Robe aufgetreten werden, in Bremen und an einigen anderen Orten ist dies sogar am Landgericht üblich. § 20 BORA bestimmt hierzu, dass der Rechtsanwalt vor Gericht als Berufstracht die Robe trägt, soweit das üblich ist. Jedoch besteht keine Berufspflicht zum Erscheinen in Robe beim Amtsgericht in Zivilsachen.
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Im Mittelalter und in der frühen Neuzeit war die Amtstracht der Richter und sonstigen vor Gericht agierenden Juristen regional sehr unterschiedlich gestaltet. Insbesondere städtische Rechtsprechungsorgane demonstrierten ihren Status durch besonders prunkvolle Amtsgewänder und Insignien, während in ländlichen Regionen oft auf eine besondere Uniformierung der gerichtlichen Funktionsträger ganz verzichtet wurde.
Eine einheitliche Juristentracht verfügte erstmals der preußische „Soldatenkönig“ Friedrich Wilhelm I. mit eigenhändigem Schreiben an seinen Justizminister Christian Friedrich Freiherr von Bartholdi vom 2. April 1713, dessen Anordnungen durch Erlass vom 5. April 1713 dem Oberappellationsgericht, Geheimen Justizrath, Kammergericht und Consistorium zu Berlin mitgeteilt wurden:
„die atvocatten sollen schwartz gehen mit ein Menttelchen biß an die Knie / die Procuratores [sollen] einen schwartzen Rogck ohne mantell [tragen] mit einer rahbaht [rabat: frz. „Überschlag“] das auf die brust gehet / der generahl fischall [General-Fiscal] soll agiren gegen die die dar nicht so gehen werden und sollen [diese] karren [gemeinnützige Arbeit leisten].“[1]
Ernst Friedrich Sieveking, erster Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts (1905)
Im Verlauf des 18. und 19. Jahrhunderts wurde dieser „Mantel“, den man gemeinhin als Robe zu bezeichnen pflegte, von anderen deutschen Territorien in identischer oder abgewandelter Form übernommen. Nach der Reichsgründung im Jahre 1871 setzte sich die preußische Robe als einheitliche deutsche Juristentracht endgültig durch. 1970 entschied das Bundesverfassungsgericht, es sei bundeseinheitliches Gewohnheitsrecht, dass Rechtsanwälte vor den Landgerichten und höheren Gerichten auch in Zivilsachen verpflichtet seien, in Robe zu erscheinen. Bis heute ist das Tragen der Robe während mündlicher Gerichtsverhandlungen für Richter, Rechtsanwälte und bestimmte Gerichtsbedienstete (Urkundsbeamter der Geschäftsstelle) in manchen Bundesländern zwingend vorgeschrieben; ein Richter kann etwa einen Rechtsanwalt von der Verhandlungsteilnahme ausschließen, wenn dieser ohne Robe erschienen ist. 2006 entschied das Oberlandesgericht München, als Verteidiger in Bayern sei ein Rechtsanwalt verpflichtet, unter der schwarzen Robe ein weißes Hemd und eine weiße Halsbinde zu tragen. Es existieren allerdings einige Ausnahmeregelungen; auch wird die Robenpflicht in der Praxis mit regional recht unterschiedlicher Strenge gehandhabt. An Amtsgerichten darf nach der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) in Zivilsachen ohne Robe aufgetreten werden, in Bremen und an einigen anderen Orten ist dies sogar am Landgericht üblich. § 20 BORA bestimmt hierzu, dass der Rechtsanwalt vor Gericht als Berufstracht die Robe trägt, soweit das üblich ist. Jedoch besteht keine Berufspflicht zum Erscheinen in Robe beim Amtsgericht in Zivilsachen.
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