Wohnen bei den Großeltern
Hallihallo ihr Lieben! Dieses Jahr soll es zum Studium zu den Großeltern gehen, die mich + Freund bei sich im Obergeschoss mietfrei wohnen lassen wollen. Es wird also weder Warm- noch Kaltmiete gezahlt. Jetzt hat mein Großvater aber Angst, das ganze anzumelden (also, dass ich umgezogen bin und nun da wohne) da er derzeit eine "Aktenleiche" ist und glaubt, sobald man angibt dass jemand bei ihnen wohnt, würden wieder alle möglichen Kosten auf ihn zukommen wie Müll etc. und das er etwas von seiner Rente verliert, weil das Steueramt glaubt er hätte nun wieder ein gerines Einkommen. Gibt es da irgendetwas, womit ich ihn beruhigen kann? Oder muss man sich heutzutage gar nicht mehr anmelden wenn man umzieht? Wie sieht das aus mit der Regelung für Studenten? Würde mich über eine Antwort sehr freuen, im Internet finde ich nichts wirklich handfestes :/
Liebe Grüße
Liebe Grüße
Antworten (15)
Richtig. Ing wird garantiert irgendein Gerichtsurteil zum Mietrecht googeln, egal ob es zum Fall passt oder nicht.
Aber wenn es denn schon eine Antwort sein soll: Studenten müssen sich an ihrem Studien- oder Zweitwohnsitz anmelden. Als Student weiß man das, aber als Zombie darf man derart dämlich daherkommen. Du Studentin? Nie nicht. Jetzt ing793.
Ist wegen der sog. Zweitwohnsitzsteuer, die die Gemeinden für die Nutzung ihrer Infrastruktur erheben.
@ Amos
Wer in Dortmund geboren, aufgewachsen, zur Schule gegangen, studiert und beruflich sesshaft geworden ist, brauchte nie einen zweiten Wohnsitz anzumelden. Ich musste das als Student.
Wer in Dortmund geboren, aufgewachsen, zur Schule gegangen, studiert und beruflich sesshaft geworden ist, brauchte nie einen zweiten Wohnsitz anzumelden. Ich musste das als Student.
Wenn Du in Baden-Württemberg wohnst, musst Du dich als erwachsener nicht verheirateter Mensch mit Hauptwohnsitz an Deinem Studienort anmelden. Schließlich ist das die nächsten Semester das Dein überwiegender Lebensbereich. Andere Bundesländer sind da wohl grosszügiger.
Wenn Opa ein eigenes Einfamilienhuas bewohnt, zahlt er seine Müllgebühren nach der Anzahl und Größe der Mülltonne, nicht nach der Anzahl der Personen, die ihren Müll hineinwerfen. Kosten entstehem ihm aber schon, weil 2 zusätzliche Personen einfach mehr Strom und Wasser verbrauchen als nur Oma und Opa alleine. Beim Einwohnermeldeamt müssen sich die beiden schon anmelden, damit kommen dann Fernsehgebühren etc auf die Studenten zu (davon kann sich ein Student auf Antrag aber befreien lassen), nicht aber auf den Opa, und das Finanzamt wird eher nicht anklopfen; wenn doch, sollte ein Mietvertrag, in dem steht, dass keine kaltmiete gezahlt wird, eigentlich ausreichn
Fernseh- und Rundfunkgebühren werden für jede/n Wohneinheit/Haushalt gesondert erhoben.
Soweit Wohnhäuser nur eine Wohneinheit haben, ist nur ein Beitrag zu entrichten.
Bei Vorhandensein einer benutzten Einliegerwohnung ist für diese ein gesonderter Beitrag zu zahlen.
Studierende können auf Antrag nur befreit werden soweit sie Bafög erhalten.
Soweit Wohnhäuser nur eine Wohneinheit haben, ist nur ein Beitrag zu entrichten.
Bei Vorhandensein einer benutzten Einliegerwohnung ist für diese ein gesonderter Beitrag zu zahlen.
Studierende können auf Antrag nur befreit werden soweit sie Bafög erhalten.
Eltern und Großeltern sind gleichgestellt bei dem Recht, volljährige Kinder oder Enkel ohne Einkommen kostenlos bei sich wohnen zu lassen. Es werden hier keine fiktiven Mieteinkünfte berechnet. Allerdings wird kostenloses Wohnen bei den Genannten mit einem Abzug beim Bafög berücksichtigt. Man sollte genau überlegen, wie man das regelt, falls Bafög erforderlich sein sollte. Hier würde der genannte "geldwerte Vorteil" greifen, zum Nachteil der Studenten. Meist ist es in diesem Fall vorteilhafter, eine kleine Miete zu vereinbaren. Ob die gezahlt wird, ist nicht relevant. Die meisten Rentner können ohne steuerliche Nachteile kleine Mieteinnahmen haben. Ein Vorteil ist hier auch noch, daß dann Werbungskosten geltend gemacht werden können. Wenn der Opa keine Werbungskosten geltend macht, kann er die Miete auch einfach so einsacken. Ob er sie nun tatsächlich bekommt oder nicht.
Bei der unentgeltlichen Wohnraumüberlassung an Angehörige entsteht für den Überlassenden kein geldwerter Vorteil, der nach § 21 EStG zu behandeln wäre.
Auch die Vergütung von Nebenkosten führt zu keiner Behandlung nach dem EStG, soweit die gezahlten Beträge die tatsächlichen Kosten nicht übersteigen.
Auch die Vergütung von Nebenkosten führt zu keiner Behandlung nach dem EStG, soweit die gezahlten Beträge die tatsächlichen Kosten nicht übersteigen.