sonder Vereinbarung im gewerblichen Mietvertrag
Guten Tag,
Wir haben eine Gaststätte .Neben unsere Geschäft befindet sich ein leer stehende Bachshop .in unsere Mietvertrag haben wir vereinbart, das nebenan so ähnlichen Gewerbe wie unsere nicht betrieben werden darf.Nun will der Vermieter den laden nebenan an sein Sohn überschrieben um das Vereinbarung zur um gehen .Darf b.zw kann er so was machen? ??
Wir haben eine Gaststätte .Neben unsere Geschäft befindet sich ein leer stehende Bachshop .in unsere Mietvertrag haben wir vereinbart, das nebenan so ähnlichen Gewerbe wie unsere nicht betrieben werden darf.Nun will der Vermieter den laden nebenan an sein Sohn überschrieben um das Vereinbarung zur um gehen .Darf b.zw kann er so was machen? ??
Antworten (11)
Inwiefern ist ein Shop, in dem man einen Bach erwerben kann, ein ähnliches Gewerbe wie eine Gaststätte?
Darf er.
Erstens ist ein Backshop kein "so ähnliches Gewerbe" wie eine Gaststätte; zweitens konnten beide Vertragsparteien im Mietvertrag nur Vereinbarungen für nebenleigende Räume im Eigentum des Vermieters vereinbaren.
Erstens ist ein Backshop kein "so ähnliches Gewerbe" wie eine Gaststätte; zweitens konnten beide Vertragsparteien im Mietvertrag nur Vereinbarungen für nebenleigende Räume im Eigentum des Vermieters vereinbaren.
@ing793,
solche Anmerkungen möchten die Alexandra aber nicht gerne lesen.
Da geht Sie los wie: Wäi der Ratz am Pressagg
solche Anmerkungen möchten die Alexandra aber nicht gerne lesen.
Da geht Sie los wie: Wäi der Ratz am Pressagg
@ing - das ist reine Interpretation deinerseits ..
Aber selbst wenn dies das Ansinnen des Vermieters wäre könnte rein juristisch seitens des Fragestellers nichts dagegen eingewandt werden - ein Weiterverkauf seines Eigentums steht ihm frei, und auf die Verwendung des veräußerten Objekts hat dann nicht mehr er, sondern nur noch der neue Eigentümer, eventuell über einen Bebauungsplan bzw. die LBO auch die sachlich und örtlich zuständige Behörde, Einfluß.
Aber selbst wenn dies das Ansinnen des Vermieters wäre könnte rein juristisch seitens des Fragestellers nichts dagegen eingewandt werden - ein Weiterverkauf seines Eigentums steht ihm frei, und auf die Verwendung des veräußerten Objekts hat dann nicht mehr er, sondern nur noch der neue Eigentümer, eventuell über einen Bebauungsplan bzw. die LBO auch die sachlich und örtlich zuständige Behörde, Einfluß.
Nein, wird er nicht. Denn wenn in einem eventuellen Bebauungsplan, einer Nutzungsverordnung oder den relevanten Teilen der LBO die gewerbliche Nutzung im fraglichen Gebiet in Bezug auf Gaststätten eingeschränkt wäre könnte auch der Fragesteller dieses "Problem" schon gar nicht haben ....
In Frage kommt bei einer entsprechenden Umwidmung allenfalls eine entsprechende Reaktion der örtlichen Behörde, sollten im Anhörungsverfahren Widersprüche der Anwohner gegen eine zweite Gaststätte eingehen denen abgeholfen werden soll.
In Frage kommt bei einer entsprechenden Umwidmung allenfalls eine entsprechende Reaktion der örtlichen Behörde, sollten im Anhörungsverfahren Widersprüche der Anwohner gegen eine zweite Gaststätte eingehen denen abgeholfen werden soll.
Bei dieser Antwort muss man nun leider durchaus von mangelndem Rechtsverständnis ausgehen ...
Es macht durchaus einen Unterschied in der rechtlichen Wertung, ob eine vertraglich vereinbarte Klausel wegen Unmöglichkeit der Leistung oder schlicht böswillig nicht eingehalten wird.
Und das würde sicher auch jeder "Amtsrichter" so sehen.
Es macht durchaus einen Unterschied in der rechtlichen Wertung, ob eine vertraglich vereinbarte Klausel wegen Unmöglichkeit der Leistung oder schlicht böswillig nicht eingehalten wird.
Und das würde sicher auch jeder "Amtsrichter" so sehen.
Dein "hinweis" sagt durchaus etwas anderes aus...
"..sie können ordentlich die Miete kürzen, bis Vernunft einkehrt."
Können sie nicht das wäre ein Verstoß gegen die vertraglichen Hauptpflichten.
"Es kann also lediglich um die genauere Definition von dem untersagten "ähnlich" gehen."
Kann es nicht - es geht "lediglich" darum ob diese vertragliche Abrede nichtig ist bzw. von Anfang an war.
"..sie können ordentlich die Miete kürzen, bis Vernunft einkehrt."
Können sie nicht das wäre ein Verstoß gegen die vertraglichen Hauptpflichten.
"Es kann also lediglich um die genauere Definition von dem untersagten "ähnlich" gehen."
Kann es nicht - es geht "lediglich" darum ob diese vertragliche Abrede nichtig ist bzw. von Anfang an war.
bei dem, was Gerichte zur Zeit so verzapfen, wage ich mich gar nicht, irgend etwas zu unterstellen; für Starmax der Hinweis, dass der Fragesteller einen Vertrag mit seinem Vermieter hat, die benachbarten Räume aber nach dem Verkauf oder der Überschreibung aber nicht mehr seinem vermieter gehören, weshalb eine Kürzung der Miete zumindest problematisch wäre.
Andererseits dürfen Mieter in einer Wohnung die Miete kürzen, wenn in der Nachbarschaft eine Baustelle für Lärm sorgt, obwohl der Vermieter für diese Baustelle überhaupt nicht kann. Da gab's erst vor einigen Wochen ein Urteil zu. Verstehen kann ich dieses Urteil aber nicht; daher mein Hinweis am Anfang dieses Beitrages.
Andererseits dürfen Mieter in einer Wohnung die Miete kürzen, wenn in der Nachbarschaft eine Baustelle für Lärm sorgt, obwohl der Vermieter für diese Baustelle überhaupt nicht kann. Da gab's erst vor einigen Wochen ein Urteil zu. Verstehen kann ich dieses Urteil aber nicht; daher mein Hinweis am Anfang dieses Beitrages.
Gewerbefreiheit - was ist das? Schau mal genau hin, wie in der Praxis damit umgegangen wird bzw was die Stadtverwaltung da für Hürden aufstellen kann, nur mal so.
Vertragsfreiheit ist eine ganz andere Sache, und wenn ein Vermieter zwei benachbarte Gewerbeobjekte hat und dem Mieter des einen Objekts vertraglich zischert, dass in das zweite Objekt keine Konkurrenz für den ersten Mieter einzieht, dann ist das legal und relevant. Wenn der vermieter aber das zweite Objekt abstößt, ist der neue Eigentümer gesetzlich nicht an diese Abmachung gebunden; sie kann ihm aber im Rahmen des kaufvertrages aufgebürdet werden, und dann gilt sie auch für ihn.
Vertragsfreiheit ist eine ganz andere Sache, und wenn ein Vermieter zwei benachbarte Gewerbeobjekte hat und dem Mieter des einen Objekts vertraglich zischert, dass in das zweite Objekt keine Konkurrenz für den ersten Mieter einzieht, dann ist das legal und relevant. Wenn der vermieter aber das zweite Objekt abstößt, ist der neue Eigentümer gesetzlich nicht an diese Abmachung gebunden; sie kann ihm aber im Rahmen des kaufvertrages aufgebürdet werden, und dann gilt sie auch für ihn.
Die vom Fragesteller beschriebene Situation (Vermieter übergibt Nachbarobjekt an seinen Sohn) schließt ein Einkaufszentrum aus; so ein großes Objekt gehört im Allgemeinen nicht einer Person, sondern einem Investor, also einer Firma. Insofern sind Starmax# Voraussetzungen für mich nicht nachvollziehbar.