Ronny Frank
Wie ist eine unentgeltliche Nutzung juristisch zu werten? Ist das wie ein Mietvertrag oder gibt es da irgendeine Sonderregelung?
Antworten (5)
Nein, ist es nicht, da das zu vereinbarende Entgeld entfällt.
Ich würd's an Zombies Stelle mal mit BGB, Titel 6 §§ 598 - 606 versuchen.
Ich würd's an Zombies Stelle mal mit BGB, Titel 6 §§ 598 - 606 versuchen.
Bei einer unentgeltlichen Nutzung liegt juristisch gesehen ein Leihvertrag vor. Ein Mietvertrag ist völlig anders gelagert. Da wird gegen Entgelt oder gegen eine Dienstleitung etwas zur Miete überlassen. Der Mieter hat deshalb einen höheren Rechtsschutz als beim Leihvertrag. Beim Leihvertrag über eine Wohnung zum Beispiel, bedarf es keiner Kündigungsfristen. Wer also einen Mietvertrag abschliesst, stellt sich als Mieter erheblich besser.
Es ist sowas wie ein Vertrag, aber schau mal in Google.de da steht genau alles beschrieben und da müsstest du auch die Antwort auf deine Fragen finden, fals du dann immer noch nicht genau weiß was dies bedeutet dann kannst du ja nochmal schreiben und wir helfen wir weiter soviel du dich dann infomiert hast, den Google.de hat immer die passende Antwort auf deine Frage.
Jeder Mensch sollte im eigenen Interesse einen Mietvertrag schließen. Ebenfalls wenn er etwas unentgeltlich zur Nutzung überläßt. Sehr häufig kommt es vor, dass man zum Beispiel einen Rasenmäher im Bekannten- oder Nachbarschaftskreis verleiht und diesen nicht mehr wiederbekommt oder nur in einem desolaten Zustand. Hat man keinen Mietvertrag geschlossen, braucht der "Ausleiher" offiziell noch nicht einmal das Gerät wieder herauszurücken, da er immer behaupten kann, man hätte es ihm einfach so überlassen.