Antworten (4)
Eine Art
Ein Rücktrittsrecht bei einem Mietvertrag,ist nur bedingt und in Ausnahmefällen möglich.
der Mietvertrag,wird immer Verbindlich abgeschlossen und selbst wenn man erst, in 2 oder 3 Monaten einziehen möchte,ist es reine Kulanzsache von einem Vermieter den
Unterzeichnenden Mieter, wieder aus den Vertrag raus zu lassen.
die Rettung könnte für einen Mieter die außerordendliche Kündigung sein.
Aber die kommen, bei einem Neu Mieter, kaum in Betracht.
Es sei denn es sind erhebliche Baumängel festzustellen in der Wohnung,oder ein Schädlingsbefall bei dem mit erheblichen Gesundheitlichen Folgen für den Mieter zu rechnen ist.
der Mietvertrag,wird immer Verbindlich abgeschlossen und selbst wenn man erst, in 2 oder 3 Monaten einziehen möchte,ist es reine Kulanzsache von einem Vermieter den
Unterzeichnenden Mieter, wieder aus den Vertrag raus zu lassen.
die Rettung könnte für einen Mieter die außerordendliche Kündigung sein.
Aber die kommen, bei einem Neu Mieter, kaum in Betracht.
Es sei denn es sind erhebliche Baumängel festzustellen in der Wohnung,oder ein Schädlingsbefall bei dem mit erheblichen Gesundheitlichen Folgen für den Mieter zu rechnen ist.
Ein Rücktrittsrecht vom Mietvertrag gint es nicht automatisch wie zum Beispiel bei einem Kauf im Versandhandel. Der Vermieter darf bei arglistiger Täuschung (falsche Angaben in der Selbstauskunft) von dem Vertrag zurücktretten. Der Mieter hat nur die Möglichkeit fristgerecht zu kündigen. Sollte man sich nicht sicher sein ob man die Wohnung wirklich anmieten will, ist ein Vorvertrag oder eine entsprechende Klausel im Mietvertrag anzuraten.
Es gibt kein gesetzliches Rücktrittsrecht vom Mietvertrag, es sei denn,
dass eine Rücktrittsklausel im Mietvertrag vereinbart wurde.
Auch eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist kein
Rücktrittsgrund.
Es kann aber ein Mietaufhebungsvertrag vereinbart werden, dem aber der
Vermieter nicht zustimmen muss.
Für gewöhnlich wird der Vermieter einem Aufhebungsvertrag zustimmen,
wenn dieser im gegenseitigen Interesse ist.
Wenn der Mieter wegen Einkommenseinbussen die vereinbarte Miete nicht
mehr zahlen kann, hat ja auch der Vermieter kein Interesse mehr an der
Fortführung des Mietverhältnisses.
Falls der Vermieter nicht zustimmt, bleibt dem Mieter nur die Möglichkeit,
das Mietverhältnis im Rahmen der gesetzlichen Fristen zu kündigen.
dass eine Rücktrittsklausel im Mietvertrag vereinbart wurde.
Auch eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist kein
Rücktrittsgrund.
Es kann aber ein Mietaufhebungsvertrag vereinbart werden, dem aber der
Vermieter nicht zustimmen muss.
Für gewöhnlich wird der Vermieter einem Aufhebungsvertrag zustimmen,
wenn dieser im gegenseitigen Interesse ist.
Wenn der Mieter wegen Einkommenseinbussen die vereinbarte Miete nicht
mehr zahlen kann, hat ja auch der Vermieter kein Interesse mehr an der
Fortführung des Mietverhältnisses.
Falls der Vermieter nicht zustimmt, bleibt dem Mieter nur die Möglichkeit,
das Mietverhältnis im Rahmen der gesetzlichen Fristen zu kündigen.