Nebenkostenabrechnung
Hallo, im Mietvertrag bei Betriebskosten ist kein Punkt " Kabelanschluss " , aber bei Nebenkostenabrechnung muss ich Kabelanschluss nachzahlen. Muss ich zahlen oder nicht?
Antworten (9)
Was nicht vertraglich vereinbart ist, muss man nicht zahlen. Punkt. Ob ein Streit um die paar Euro zum besseren Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter beiträgt, ist eine andere Frage.
Man streitet nicht, wenn man darauf verweist, dass nur die Betriebskosten, die im Mietvertrag aufgelistet sind, zahlen muss und alles darüber Hinausgehende ablehnt.
In Paragraph 2 der Betriebskostenverordnung sind die umlagefähigen Nebenkosten aufgelistet. Dort steht unter Punkt 15 das Breitbandkabelnetz.
Laut BGH Urteil aus Februar 2016 müssen umlagefähige Nebenkosten nicht einzeln aufgeführt werden. Es genügt der Verweis, dass der Mieter die Betriebskosten zahlt.
Der Versuch, im aktuell konkreten Fall dennoch dagegen zu protestieren, ist nicht strafbar, aber ich würde es nicht auf eine Klage ankommen lassen.
Laut BGH Urteil aus Februar 2016 müssen umlagefähige Nebenkosten nicht einzeln aufgeführt werden. Es genügt der Verweis, dass der Mieter die Betriebskosten zahlt.
Der Versuch, im aktuell konkreten Fall dennoch dagegen zu protestieren, ist nicht strafbar, aber ich würde es nicht auf eine Klage ankommen lassen.
Die Frage stellt man aber früh. Ist es doch seit diesem Jahr nicht mehr zulässig, den Kabelanschluss über die Nebenkosten abzurechnen, egal ob dies im Vertrag steht oder nicht.
Da hier zu einer Unzeit (Ende November) die Nebenkostenabrechnung angezweifelt wird, gehe ich mal davon aus, es geht um eine Schlussabrechnung nach Auszug. Bis 30.06. konnte der Kabelanschluss durchaus mit den Nebenkosten abgerechnet werden.
Ein Verweis, der Mieter müsse die Betriebskosten zahlen, ist nicht ausreichend. Es muss im Mietvertrag der Hinweis auf §2 Betriebskostenverordnung vereinbart sein. Fehlt dieser Hinweis, müssen viele Betriebskosten nicht vom Mieter gezahlt werden. Also einfach in den eigenen Mietvertrag schauen.
Die Frage wird zur richtigen Zeit gestellt, denn jetzt ist die Abrechnung 2023 fällig. Im Jahr 2025 folgt dann die Abrechnung für 2024 und auch dort können noch Kabelgebühren anfallen.
Die Frage wird zur richtigen Zeit gestellt, denn jetzt ist die Abrechnung 2023 fällig. Im Jahr 2025 folgt dann die Abrechnung für 2024 und auch dort können noch Kabelgebühren anfallen.
@vandit: das BGH-Urteil wird ohne den zwingend im Mietvertrag vorhandenen ausdrücklichen Verweis auf die BKV zitiert. Vielleicht ist das Zitat unvollständig, wo hast Du Deine Info her?
Es gibt ganz alte Mietverträge, in denen z.B. nur Heizung- und Warmwasserkosten als Betriebskosten aufgeführt werden. Für diese gilt das BGH-Urteil nicht. Daher muss der Fragensteller in seinen Vertrag schauen, was dort steht.
Interessant wäre zunächst einmal zu wissen, ob ein Kabelanschluss vorhanden ist und ob du diesen nutzt.