Elias Schumacher
Wie werden die eventuellen Renovierungsarbeiten bei einem Wohnungsauszug geregelt, wenn der Mietvertrag drüber nichts konkret aussagt?
Antworten (8)
guckst du hier, vielleicht hilft dir das!
Selbst verschuldete Beschädigungen müssen beseitigt werden, z.B. Macken in Türrahmen oder Soßenspritzer an den Wänden. Ferner muss Reingebrachtes auch wieder mit rausgenommen werden (Teppiche auf nacktem Boden, Tapeten an kahlen Wänden). Die Urteile aus den obigen Links sind schon 3-9 Jahre alt und wurden teils bereits überholt.
Steht in einem Mietvertrag, dass Schönheitsreparaturen vom Mieter zu tragen sind, heißt das auch, dass gewisse Fristen für eine Renovierung einzuhalten sind. Hat man das während der Mietzeit nicht getan, kann der Vermieter das Nachholen der Renovierarbeiten zum Auszug verlangen. Die Fristen sind abhängig von der Zimmerart. Ich bekomme es nicht vollständig zusammen, aber Zimmer wie Küche und Bad müssen alle 3 Jahre, Schlafzimmer, Diele, Wohnzimmer alle 5 Jahre renoviert werden, wenn der Vermieter darauf besteht. Unter "Schönheitsreparaturen" kann nur die Beseitigung sogenannter trivialer Nutzungsspuren fallen. Erkundige Dich beim Deutschen Mieterbund (DMB), ein initiales Gespräch geht mit der Bereitschaft, Mitglied zu werden, einher und kostet Dich etwa 70 Euro. Das Geld holst Du aber spätestens bei der jährlichen Verbrauchsabrechnung Deines Vermieters um ein Vielfaches wieder rein.
Auch wenn es keinen schriftlichen Mietvertrag gibt oder der Mietvertrag nicht der allgemeingültigen Norm entspricht, so sind die Renovierungsarbeiten bzw. Schönheitsreparaturen, zu denen der Mieter verpflichtet ist, gesetzlich geregelt. Bei Wohnungsauszug hat die Wohnung besenrein, frei von sämtlichen Schäden und weiss gestrichen mit gutem Teppichbelag übergeben zu werden.
Das stimmt von vorne bis hinten nicht. Es gibt nur gesetzliche Regelungen, wann eine Wohnung renoviert werden sollte (siehe meinen obigen Beitrag). weder ein weißer Anstrich, noch ein "guter" Teppichbelag sind Voraussetzung für die Übergabe. Der Anstrich muss im Mietvertrag vereinbart sein, (z.B. mit der veralteten Klausel "geweißte Wände" oder "gekalkte Wände"), sonst kann sich der Vermieter auf den Kopf stellen. Teppich muss nur bei Beschädigungen erneuert werden. Es gibt aber auch Wohnungen, die OHNE Teppich übergeben werden. Das machen viele Wohnungsbaugesellschaften.
Es gibt eine gesetzliche Regelung, die nicht unbedingt schriftlich im Mietvertrag festgehalten werden müssen. So ist auch genau geregelt, in welchen Abständen die Wohnung zu renovieren sein hat und wie sie bei Auszug bei der Wohnungsübergabe auszusehen hat. Schäden haben beseitigt zu werden, die Wohnung hat besenrein zu sein und die Wände ebenmäßig weiss gestrichen.
Wenn im Mietvertrag die Schönheitsreparaturen nicht erwähnt sind, ist der Mieter nicht zur Renovierung verpflichtet. Das gilt auch, wenn der Mietvertrag eine unwirksame Klausel enthält, die einen starren Zeitplan unabhängig vom tatsächlichen Zustand der Wohnung vorschreibt.
Renovierungsklauseln dürfen auch nur eine "fachgerechte Ausführung" der Renovierung verlangen (die der Mieter selbst ausführen kann) und nicht die Ausführung durch eine Fachfirma vorschreiben.
Renovierungsklauseln dürfen auch nur eine "fachgerechte Ausführung" der Renovierung verlangen (die der Mieter selbst ausführen kann) und nicht die Ausführung durch eine Fachfirma vorschreiben.